Suchbegriffe anzeigen Änderungen anzeigen
Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0167-IV/6/2016 gültig ab 01.05.2016

UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • Titel VII Besondere Verfahren
  • Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 219 Beförderung von Waren

Abgesehen vom Versand und von der Freizone können die in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren in bestimmten Fällen zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union befördert werden.