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Richtlinie des BMF vom 01.05.2010, BMF-010313/0404-IV/6/2010
gültig von 01.05.2010 bis 26.08.2018
ZK-1850, Arbeitsrichtlinie Rückwaren
- 1. Einführung
1.4. Dreieckverkehre
Für die Zwecke dieser Arbeitsrichtlinie werden als Dreieckverkehre solche Fälle bezeichnet, in denen die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen als jenem, in dem die Überführung der Rückwaren in den zollrechtlich freien Verkehr unter Inanspruchnahme der Rückwarenbegünstigung (Wiedereinfuhr) erfolgt.