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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenAnhang 109 Bescheinigung über den zollrechtlichen Status
Vorschriften über die Bescheinigung des zollrechtlichen Status einer in eine Freizone oder ein Freilager verbrachten Ware
1. Der Vordruck, auf dem die Bescheinigung des zollrechtlichen Status von in eine Freizone oder ein Freilager verbrachten Waren ausgestellt wird, ist auf weißem geleimtem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 40 bis 65 Gramm zu drucken.
2. Der Vordruck hat das Format 210 × 297 mm.
3. Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Jeder Vordruck muss zur Kennzeichnung eine Seriennummer tragen.
4. Der Vordruck ist nach Wahl der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird, in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu drucken. Die Felder sind in einer von den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats bezeichneten Amtssprache der Gemeinschaft auszufüllen.
5. Die Formulare dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von der Zollstelle abgezeichnet werden.
6. Die in der Bescheinigung aufgeführten Warenpositionen müssen mit einfachem Zeilenabstand geschrieben werden, und jeder Warenposition ist eine laufende Nummer voranzustellen. Unmittelbar unter der letzten Warenposition ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Der nicht benutzte Raum ist durchzustreichen, so dass spätere Ergänzungen unmöglich sind.
7. Das Original und eine ordnungsgemäß ausgefüllte Durchschrift des Vordrucks sind je nach Fall beim Eingang der Waren in die Freizone oder das Freilager oder bei der Abgabe der Zollanmeldung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben.
Die zuständige Zollstelle bescheinigt den Vordruck und bewahrt die Durchschrift auf.
8. Wird die Bescheinigung vom Beteiligten nach Artikel 819 Absatz 2 ausgestellt, so kann Feld Nr. 5
- im voraus mit dem Dienststempel der zuständigen Zollstelle und der Unterschrift des zuständigen Beamten versehen sein
oder
- vom Beteiligten mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen werden.
Der Beteiligte bewahrt die Durchschrift der Bescheinigung mit seinen Bestandsaufzeichnungen auf.