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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Kapitel 1 Grundsätzliche Vorschriften für mehr als ein Verfahren
Abschnitt 5 Entscheidung über eine Bewilligung
Artikel 505
Die für die Entscheidung zuständigen Zollbehörden erteilen die Bewilligung wie folgt:
a) bei Anträgen nach Artikel 497 Absatz 1 mit dem Muster nach Anhang 67;
b) bei Anträgen nach Artikel 497 Absatz 3 durch Annahme der Zollanmeldung;
c) bei Anträgen auf Erneuerung oder Änderung durch eine andere geeignete Form der Entscheidung.