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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
- 1. Zollverfahren Versandverfahren gVV/gemVV
- 1.1. Gemeinschaftliches/Gemeinsames Versandverfahren
1.1.4. Förmlichkeiten bei der Abgangsstelle
1.1.4.1. Allgemeine Hinweise
Hinweis:
"Vorwarnsystem" für sensible Waren beachten (Abschnitt 7.)!
Hinweis:
Die Abgangsstelle hat jede Eröffnung eines Versandverfahrens, welches nicht im NCTS durchgeführt wird, in der nationalen Anwendung WinEvi Versandverfahren FALLBACK zu erfassen.
1.1.4.2. Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren
(1) Die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren ist auf dem Einheitspapier, Exemplare 1, 4 und 5, abzugeben. Falls die Beförderung in oder durch ein EFTA-Land geht, ist ein zusätzliches Exemplar 4 erforderlich. Regeln für das Ausfüllen der einzelnen Felder der Versandanmeldung sind der Arbeitsrichtlinie ZK-0610 zu entnehmen.
(2) In einer Versandanmeldung dürfen nur die Waren aufgeführt werden, die auf ein einziges Beförderungsmittel verladen worden sind oder verladen werden sollen und die dazu bestimmt sind, von derselben Abgangsstelle zu derselben Bestimmungsstelle befördert zu werden.
(3) Als ein einziges Beförderungsmittel gelten, sofern mit ihnen Waren befördert werden, die zusammenbleiben sollen:
- ein Straßenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern,
- ein Zug mit mehreren Eisenbahnwagen,
- Schiffe, die eine Einheit bilden,
- Behälter, die auf ein Beförderungsmittel im Sinne dieses Artikels verladen worden sind.
(4) Ist mehr als eine Ware zu erklären, so sind Ergänzungsvordrucke (BIS-Vordrucke) oder an ihrer Stelle Ladelisten laut Anhang 45 ZK-DVO gemäß Art. 353 Abs. 5 ZK-DVO zu verwenden.
(5) Gemeinschaftswaren, die sich nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren befinden, dürfen mitbefördert werden. Im Regelfall ist das getrennte Verstauen von Waren, die einen unterschiedlichen zollrechtlichen Status haben, zu verlangen. Ist dies nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist zu verlangen, dass entweder die Waren, die sich im gemeinschaftlichen Versandverfahren befinden, oder die anderen Waren (auf beliebige Weise) gekennzeichnet werden. Ist auch dies nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist je ein Verzeichnis für jeden gesonderten Entladeposten der nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren befindlichen Waren zu verlangen. Soweit die Gefahr besteht, dass sich Waren mit unterschiedlichem zollrechtlichen Status miteinander vermengen oder vermischen, ist stets zu verlangen, sie so zu verstauen, dass diese Gefahr ausgeschlossen ist; ist dies nicht möglich, ist die Mitbeförderung von Waren, die sich nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren befinden, zu untersagen.
(6) Die Abgangsstelle prüft die Erfüllung der für die Annahme der Versandanmeldung erforderlichen Voraussetzungen. Insbesondere
- ist auf die vollständige und ordnungsgemäße Ausfüllung der Versandanmeldung zu achten und
- ist das Vorliegen einer Sicherheit oder der Umstand einer Befreiung von der Sicherheitsleistung zu prüfen (siehe Abschnitt 1.1.3.).
Weiters
- ist die Vornahme einer Beschau/Teilbeschau bzw. die Abstandnahme von der Beschau in codierter Form auf dem Exemplar 1 anzusetzen.
- sind Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung zu treffen (Abschnitt 1.1.4.3.) und
- ist die Frist für die (Wieder-)Gestellung festzusetzen (Abschnitt 1.1.4.4.).
1.1.4.3. Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung
(1) Zollverschluss
Der Zollverschluss stellt die geeignetste Maßnahme zur Nämlichkeitssicherung dar, um eine Veränderung oder Vertauschung der Waren während der Beförderung zu verhindern bzw. den Übergang von Waren über die Zollgrenze zu erleichtern. Es ist jeweils der Verschluss zu wählen, der unter den gegebenen Umständen für die Nämlichkeitssicherung die höchste Sicherheit bietet.
Der Verschluss erfolgt durch Raumverschluss oder Packstückverschluss.
a) Raumverschluss
Der Verschluss erfolgt durch Raumverschluss, wenn das Beförderungsmittel (Begriffsbestimmung im Abschnitt 1.1.1.3.) bereits aufgrund anderer Vorschriften zugelassen ("Verschlussanerkenntnis"; zwingend jedoch nur im Verfahren mit Carnet TIR erforderlich) oder von der Abgangsstelle als verschlusssicher anerkannt worden ist.
Als verschlusssicher können von der Abgangsstelle Beförderungsmittel anerkannt werden:
- an denen Verschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können;
- die so gebaut sind, dass keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Verschluss zu verletzen;
- die keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
- deren Laderäume für die Kontrolle durch die Zollbehörden leicht zugänglich sind.
b) Packstückverschluss
Der Packstückverschluss an der Ware oder ihren Umschließungen ist in den übrigen Fällen anzulegen. Dabei ist der Packstückverschluss so anzulegen, dass es ausgeschlossen erscheint, an die verschlossenen Waren heranzukommen, ohne äußerlich wahrnehmbare Spuren zu hinterlassen.
Eine "Nämlichkeitssiegelung" bei Packstücken gleicher Art und gleichen Inhalts ist nicht zulässig (Beispiel: Sendungsumfang: 10 Packstücke gleicher Art und gleichen Inhalts; nur 1 Packstück soll unter Packstückverschluss gelegt werden. Richtige Vorgangsweise: Siegelung aller Packstücke oder genaue Warenbeschreibung).
Der Raumverschluss ist dem Packstückverschluss vorzuziehen. Die Anlegung eines Raumverschlusses kann aber nicht erzwungen werden. Besteht der Beteiligte auf der Anlegung von Packstückverschlüssen, so ist er darauf hinzuweisen, dass sich bei der Ausgangszollstelle hinsichtlich der Zollbeschau Schwierigkeiten ergeben können, insbesondere wenn es sich um Marktordnungswaren des Erstattungsbereiches in Sammelladungen handelt.
(2) Andere Maßnahmen der Nämlichkeitssicherung
Im Sinne des Art. 357 Abs. 4 ZK-DVO kann die Abgangsstelle vom Verschluss absehen, wenn die Nämlichkeit der Waren durch Beschreiben im Versandschein oder in den Begleitpapieren unter Berücksichtigung etwaiger anderer Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung festgestellt werden kann. Auf die Beschreibung der Waren als Nämlichkeitsmittel kann aber nur dann zurückgegriffen werden, wenn sie so genau ist, dass die Nämlichkeit der Waren nach Art und Menge ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann.
Bei folgenden Waren wird eine Warenbeschreibung grundsätzlich nicht als ausreichendes Nämlichkeitsmittel angesehen:
- landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die in der Gemeinschaft Abschöpfungen oder sonstige Abgaben gleicher Wirkung bei der Einfuhr oder Ausfuhr erhoben bzw. finanzielle Vergünstigungen (Erstattungen, Prämien usw.) gewährt werden.
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind für Ausfuhrerstattungswaren in der Arbeitsrichtlinie MO-8400 Abschnitt 2.2.10. geregelt.
In allen Fällen, in welchen von der Anlegung eines Verschlusses Abstand genommen wird, ist von der Abgangsstelle in Feld "D. Prüfung durch die Abgangsstelle" der Versandanmeldung unter "Angebrachte Verschlüsse" der Vermerk "Befreiung" anzubringen. Zusätzlich ist dort auch die Art der Nämlichkeitssicherung zu vermerken (zB Nämlichkeitssicherung laut angestempelter Faktura, oder Nämlichkeitssicherung laut Faktura Nr.).
1.1.4.4. Frist für die Gestellung der Waren
(1) Bei der Bestimmung der Frist, innerhalb der die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind, berücksichtigt die Abgangsstelle die vorgesehene Beförderungsstrecke, die einschlägigen Beförderungs- und sonstigen Rechtsvorschriften sowie gegebenenfalls die Angaben des Hauptverpflichteten.
(2) Die Frist soll daher nicht wie in der Vergangenheit oft üblich generell mit 8 Tagen festgelegt werden, sondern soll sich nach den Bedürfnissen des Einzelfalles richten. In das Feld D/J der Versandanmeldung ist der letzte Tag (Datum!) und nicht etwa die Anzahl der Tage (zB 1) einzutragen. Wegen der Berechnung siehe Absatz (4).
(3) Für die Beförderung der von der Gesamtbürgschaft ausgeschlossenen Waren ist immer die kürzestmögliche Frist je nach der Länge der Beförderungsstrecke festzusetzen (siehe Abschnitt 7.2.).
(4) Die für die Gestellung festzusetzende Frist kann nach Stunden oder Tagen bemessen werden. Bei der Bemessung der Frist nach Stunden wird die Stunde nicht mitgerechnet, in die die Annahme der Versandanmeldung fällt. Wird die Frist nach Tagen bemessen, so wird der Tag der Annahme der Versandanmeldung nicht mitgerechnet. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Arbeitstages.
1.1.4.5. Ausstellung von Zweitschriften
Zweitschriften der Versandscheine können bei Verlust des Originals ausgestellt werden. Auf die Gebührenpflicht wird hingewiesen.
Die Zweitschrift muss deutlich erkennbar mindestens das Wort "DUPLIKAT" sowie den Stempelabdruck der Zollstelle, die diese Zweitschrift ausgestellt hat, und die Unterschrift des zuständigen Beamten tragen.