Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • Kapitel 5 Vorübergehende Verwendung
  • Abschnitt 2 Voraussetzungen für die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben
  • Unterabschnitt 1 Beförderungsmittel
Artikel 562

Unbeschadet anderer besonderer Vorschriften beträgt die Frist zur Beendigung

a) für Schienenbeförderungsmittel zwölf Monate;

b) für gewerblich verwendete Beförderungsmittel mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmitteln: der Zeitraum, der für die Durchführung des Transportes notwendig ist;

c) für Straßenbeförderungsmittel, die zum eigenen Gebrauch verwendet werden:

  • durch Studenten: der Zeitraum, in dem der Student sich im Zollgebiet der Gemeinschaft ausschließlich zu Studienzwecken aufhält;
  • durch Personen, die einen Auftrag von bestimmter Dauer erfüllen: der Zeitraum in dem sich diese Person ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung des Auftrags im Zollgebiet der Gemeinschaft aufhält;
  • in anderen Fällen, einschließlich Reit- oder Zugtieren und von ihnen gezogenen Gespannen: sechs Monate;

d) bei zum eigenen Gebrauch verwendeten Beförderungsmitteln des Luftverkehrs: sechs Monate;

e) bei zum eigenen Gebrauch verwendeten Beförderungsmitteln der See- und Binnenschifffahrt: achtzehn Monate.