Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009 gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 9 Beförderungen im Verfahren mit Carnet TIR oder Carnet ATA
  • Abschnitt 2 Das TIR-Verfahren
Artikel 457b

(1) Betrifft ein TIR-Versand Waren gemäß Artikel 340a oder halten die Zollbehörden es für notwendig, so kann die Abgangs- oder Eingangszollstelle die Beförderung auf einer festgelegten Route vorschreiben.

(2) Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich die Sendung befindet, vermerken die entsprechenden Angaben im Versandbegleitdokument - Versandbegleitdokument/Sicherheit und auf dem Stammabschnitt 1 des Carnet TIR, wenn

a) die Route auf Antrag des Inhabers des Carnet TIR geändert wird;

b) der Beförderer in Fällen höherer Gewalt von der vorgeschriebenen Route abgewichen ist.

Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle gibt die entsprechenden Informationen in das EDV-System ein.

(3) In den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Fällen werden bei der nächstgelegenen Zollbehörde unverzüglich die Sendung vorgeführt sowie das Versandbegleitdokument - Versandbegleitdokument/Sicherheit und das Carnet TIR vorgelegt.