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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 9 Beförderungen im Verfahren mit Carnet TIR oder Carnet ATA
- Abschnitt 2 Das TIR-Verfahren
Artikel 457b
(1) Betrifft ein TIR-Versand Waren gemäß Artikel 340a oder halten die Zollbehörden es für notwendig, so kann die Abgangs- oder Eingangszollstelle die Beförderung auf einer festgelegten Route vorschreiben.
(2) Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich die Sendung befindet, vermerken die entsprechenden Angaben im Versandbegleitdokument - Versandbegleitdokument/Sicherheit und auf dem Stammabschnitt 1 des Carnet TIR, wenn
a) die Route auf Antrag des Inhabers des Carnet TIR geändert wird;
b) der Beförderer in Fällen höherer Gewalt von der vorgeschriebenen Route abgewichen ist.
Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle gibt die entsprechenden Informationen in das EDV-System ein.
(3) In den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Fällen werden bei der nächstgelegenen Zollbehörde unverzüglich die Sendung vorgeführt sowie das Versandbegleitdokument - Versandbegleitdokument/Sicherheit und das Carnet TIR vorgelegt.