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Anlage 1
Grenztierärztlich kontrollpflichtigeKontrollpflichtige Waren
Der grenztierärztlichenamtlichen Kontrolle (Abschnitt 2) unterliegen die im nachstehenden Warenkatalog angeführten Waren. Dabei sind
- in der Spalte "KN-Code" der Code bzw. die Codes der Kombinierten Nomenklatur der Union angegeben,
- in der Spalte "Warenbezeichnung" die Bezeichnung der Kombinierten Nomenklatur der Union angeführt und
- in der Spalte "Grenztierärztlich kontrollpflichtigKontrollpflicht", wenn erforderlich, die grenztierärztlicheamtliche Kontrollpflicht für die jeweilige Position näher definiert. Hinsichtlich von Ausnahmen siehe Abschnitt 4.1., Abschnitt 4.2.1. und Abschnitt 4.2.2.
Bei den nachstehend angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7299" anzugeben.
Warenkatalog:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Grenztierärztlich kontrollpflichtigKontrollpflicht |
|
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0101 |
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend |
Alle |
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0102 |
Rinder, lebend |
Alle |
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0103 |
Schweine, lebend |
Alle |
|
0104 10 |
Schafe lebend |
Alle |
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0104 20 |
Schafe und Ziegen, lebend |
Alle |
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0105 |
Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend |
Alle |
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0106 |
Andere Tiere, lebend |
Alle |
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0201 |
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt |
Alle |
|
0202 |
Fleisch von Rindern, gefroren |
Alle |
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0203 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
Alle |
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0204 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren |
Alle |
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0205 |
Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren |
Alle |
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0206 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren |
Alle |
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0207 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren |
Alle |
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0208 |
Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren |
Alle |
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0209 |
Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
Alle |
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0210 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen |
Alle |
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0301 |
Fische, lebend |
Alle |
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0302 |
Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anders Fischfleisch der Position 0304 |
Alle |
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0303 |
Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
Alle |
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0304 |
Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren |
Alle |
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0305 |
Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar |
Alle |
|
0306 |
Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar |
Alle |
|
0307 |
Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Mehl, Pulver und Pellets von Weichtieren, genießbar |
Alle |
|
0308 |
Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren und Weichtieren, genießbar |
Alle |
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0401 |
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Alle |
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0402 |
Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Alle |
|
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao |
Alle |
|
0404 |
Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Alle |
|
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette |
Alle |
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0406 |
Käse und Quark/Topfen |
Alle |
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0407 |
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht |
Alle |
|
0408 |
Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Alle |
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0409 |
Natürlicher Honig |
Alle |
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0410 |
Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Alle |
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0502 10 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten |
Alle |
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0504 |
Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
Alle |
ex |
0505 |
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen |
Alle, einschließlich Jagdtrophäen von Federwild, aber ausgenommen gewaschene und desinfizierte oder zum Haltbarmachen behandelte Federn und Daunen, die Reisende zum privaten Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitführen, oder gewaschene und desinfizierte oder zum Haltbarmachen behandelte Federn und Daunen, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden (siehe Abschnitt 4.2.2.) |
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0506 |
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon |
Alle |
|
0507 |
Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon |
Alle |
ex |
0508 |
Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon |
|
ex |
0510 |
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht |
AlleKontrollpflichtig sind Drüsen, andere tierische Erzeugnisse und Galle Graue Ambra und Kanthariden sind nicht kontrollpflichtig |
ex |
0511 |
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar |
Alle Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind
|
ex |
0602 90 10 |
Pilzmycel |
Nur wenn verarbeiteter Mist tierischer Herkunft enthalten ist |
ex |
1212 99 95 |
Andere pflanzliche Waren der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Bienenpollen |
ex |
1213 |
Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets |
Nur Stroh |
ex |
1214 90 90 |
Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets |
Nur Heu |
|
1501 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 |
Alle |
|
1502 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 |
Alle |
|
1503 |
Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet |
Alle |
|
1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
Alle |
|
1505 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin |
Alle |
|
1506 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
Alle |
|
1516 10 |
Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet |
Alle |
ex |
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |
Nur tierische Fette und ÖleErzeugnisse tierischen Ursprungs |
ex |
1518 00 91 |
Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; |
Nur tierischen Ursprungs
|
ex |
1518 00 95 |
Ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen |
Nur Fett- und Ölzubereitungen, ausgeschmolzene Fette und von Tieren stammende Derivate |
ex |
1518 00 99 |
Ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Nur, wenn Fett von Tieren enthalten ist |
ex |
1520 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
Nur tierischen Ursprungs |
|
1521 90 91 |
Bienenwachse und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, roh |
Alle |
|
1521 90 99 |
Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, andere als roh |
Alle |
ex |
1522 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen |
Nur tierischen Ursprungs |
|
1601 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse |
Alle |
|
1602 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht |
Alle |
|
1603 |
Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
Alle |
ex |
1604 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen |
Alle Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind gefüllte Oliven, die über 20 % Fisch enthalten (siehe Abschnitt 2.1.2. Abs. 2) |
ex |
1605 |
Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht |
Alle Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind die in Abschnitt 2.1.2. Abs. 1 genannten zusammengesetzten Erzeugnisse und Lebensmittel |
ex |
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt |
Nur Laktose, Zucker und Invertzuckercreme, Lactose, Gemische von Invertzuckercreme undauch mit natürlichem Honig und Lactose enthaltende Gemischevermischt Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind die in Abschnitt 2.1.2. Abs. 1 genannten zusammengesetzten Erzeugnisse und Lebensmittel |
ex |
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
Nur wenn tierische Erzeugnisse, beispielsweise Milcherzeugnisse, enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen ist Schokolade der Unterpositionen 1806 20, 1806 31, 1806 32, 1806 90 11, 1806 90 19, 1806 90 31, 1806 90 39 und 1806 90 50, die zu weniger als der Hälfte aus verarbeiteten Milch- und Eiprodukten besteht und gemäß Abschnitt 2.1.2. Abs. 1 Z 3 behandelt wurde; sofern Milcherzeugnisse enthalten sind, müssen diese aus einem der in Abschnitt 2.1.2. Abs. 1 Z 4 genannten Drittländer stammen (siehe Abschnitt 2.1.2. Abs. 2)
|
ex |
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind die in Abschnitt 2.1.2. Abs. 1 genannten zusammengesetzten Erzeugnisse und Lebensmittel |
|
1902 11 |
Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltend |
Alle |
ex |
1902 20 10 |
Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend |
AlleNur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind die in Abschnitt 2.1.2. Abs. 1 genannten zusammengesetzten Erzeugnisse |
ex |
1902 20 30 |
Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend |
AlleNur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind |
ex |
1902 20 91 |
Gekochte gefüllte Teigwaren |
Nur wenn tierische Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind die in Abschnitt 2.1.2. Abs. 1 genannten zusammengesetzten Erzeugnisse |
ex |
1902 20 99 |
Nicht gekochte gefüllte Teigwaren |
Nur wenn tierische Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind die in Abschnitt 2.1.2. Abs. 1 genannten zusammengesetzten Erzeugnisse |
ex |
1902 30 |
Andere Teigwaren als solche der Unterpositionen 1902 11, 1902 19 und 1902 20 |
Nur wenn tierische Erzeugnisse enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind Pasta und Nudeln, die nicht mit verarbeiteten Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind und die zu weniger als der Hälfte aus verarbeiteten Milch- und Eiprodukten bestehen und gemäß Abschnitt 2.1.2. Abs. 1 Z 3 behandelt wurden; sofern Milcherzeugnisse enthalten sind, müssen diese aus einem der in Abschnitt 2.1.2. Abs. 1 Z 4 genannten Drittländer stammen (siehe Abschnitt 2.1.2. Abs. 2)
|
ex |
1902 40 |
Couscous |
Nur wenn tierische Erzeugnisse enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen ist Couscous, der nicht mit verarbeiteten Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt ist und der zu weniger als der Hälfte aus verarbeiteten Milch- und Eiprodukten besteht und gemäß Abschnitt 2.1.2. Abs. 1 Z 3 behandelt wurde; sofern Milcherzeugnisse enthalten sind, müssen diese aus einem der in Abschnitt 2.1.2. Abs. 1 Z 4 genannten Drittländer stammen (siehe Abschnitt 2.1.2. Abs. 2) |
ex |
1904 10 10 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Mais hergestellt |
Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind die in Abschnitt 2.1.2. Abs. 1 genannten zusammengesetzten Erzeugnisse |
ex |
1904 90 10 |
Zubereitete Lebensmittel aus Reis |
Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind die in Abschnitt 2.1.2. Abs. 1 genannten zusammengesetzten Erzeugnisse |
ex |
1905 |
Backwaren |
Nur wenn Fleisch oder andere tierische Erzeugnisse enthalten sind
|
ex |
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind die in Abschnitt 2.1.2. Abs. 1 genannten zusammengesetzten Erzeugnisse |
ex |
2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 |
Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind die in Abschnitt 2.1.2. Abs. 1 genannten zusammengesetzten Erzeugnisse |
ex |
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 |
Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind
|
ex |
2103 90 90 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel, ausgenommen Sojasoße, Tomatenketchup und andere Tomatensoßen |
Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind die in Abschnitt 2.1.2. Abs. 1 genannten zusammengesetzten Erzeugnisse |
ex |
2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen |
Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind für Endverbraucher abgepackte Brühen und Suppenaromen aus den Unterpositionen 2104 10 und 2104 20, die zu weniger als der Hälfte aus Fischöl, Fischpulver oder Fischextrakten bestehen und die gemäß Abschnitt 2.1.2. Abs. 1 Z 3 behandelt wurden (siehe Abschnitt 2.1.2. Abs. 2)
|
ex |
2105 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
Nur wenn Rohmilch oder verarbeitete MilchErzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind die in Abschnitt 2.1.2. Abs. 1 genannten zusammengesetzten Erzeugnisse |
ex |
2106 10 |
Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe |
ZusammengesetzteNur wenn Erzeugnisse gemäßtierischen Abschnitt 2.1.1. Abs. 2Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen (insgesamt weniger als 20 %) an verarbeiteten tierischen Erzeugnissen (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen enthalten; sofern Milcherzeugnisse enthalten sind, müssen diese aus einem der in Abschnitt 2.1.2. Abs. 1 Z 4 genannten Drittländer stammen (siehe Abschnitt 2.1.2. Abs. 2)
|
ex |
2106 90 51 |
Lactosesirup |
Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind
|
ex |
2106 90 92 |
Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
Lebensmittelzubereitungen (z. B. Nahrungsergänzungsmittel), die tierischeNur wenn Erzeugnisse enthalten, beispielsweise Molkeprotein- Isolat, Chondroitin, Glucosamin, Chitosan, Calciumcarbonat, pasteurisiertes gesalzenes Flüssigeigelb, tierische Öle (z. B. Fischöl in Kapseln), auch mit anderen Stoffentierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen (insgesamt weniger als 20 %) an verarbeiteten tierischen Erzeugnissen (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen enthalten; sofern Milcherzeugnisse enthalten sind, müssen diese aus einem der in Abschnitt 2.1.2. Abs. 1 Z 4 genannten Drittländer stammen (siehe Abschnitt 2.1.2. Abs. 2)
|
ex |
2106 90 98 |
Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen |
Zubereitungen (zB Nahrungsergänzungsmittel, Käsefondue), die tierischeNur wenn Erzeugnisse enthalten, beispielsweise Chondroitin, Glucosamin, tierische Öle (zB Fischöl in Kapseln)tierischen Ursprungs enthalten sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen (insgesamt weniger als 20 %) an verarbeiteten tierischen Erzeugnissen (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen enthalten; sofern Milcherzeugnisse enthalten sind, müssen diese aus einem der in Abschnitt 2.1.2. Abs. 1 Z 4 genannten Drittländer stammen (siehe Abschnitt 2.1.2. Abs. 2)
|
ex |
2202 99 91 |
Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, deren Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 unter 0,2 GHT beträgt |
Nicht alkoholhaltige Getränke, die verarbeitete tierischeNur zusammengesetzte Erzeugnisse enthalten, beispielsweisegemäß Abschnitt 2.1.1. Joghurtgetränke mit Getreideflocken, Kaffee- und SchokoladengetränkeAbs. 2 Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind die in Abschnitt 2.1.2. Abs. 1 genannten zusammengesetzten Erzeugnisse und Lebensmittel |
ex |
2202 99 95 |
Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, deren Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 mindestens 0,2 GHT und weniger als 2 GHT beträgt |
Nicht alkoholhaltige Getränke, die verarbeitete tierischeNur zusammengesetzte Erzeugnisse enthalten, beispielsweisegemäß Abschnitt 2.1.1. Joghurtgetränke mit Getreideflocken, Kaffee- und SchokoladengetränkeAbs. 2 Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind die in Abschnitt 2.1.2. Abs. 1 genannten zusammengesetzten Erzeugnisse und Lebensmittel |
ex |
2202 99 99 |
Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, deren Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 mindestens 2 GHT beträgt |
Nicht alkoholhaltige Getränke, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten, beispielsweise Joghurtgetränke mit Getreideflocken, Kaffee-Nur Milch und Milch und SchokoladengetränkeMilcherzeugnisse Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind die in Abschnitt 2.1.2. Abs. 1 genannten zusammengesetzten Erzeugnisse und Lebensmittel |
ex |
2208 70 |
Likör |
Likör mit Branntwein, bestehend ausNur zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2.1.1. Emulsionen von Branntwein mit tierischen Erzeugnissen wie Eigelb oder SchlagobersAbs. 2 Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind die in Abschnitt 2.1.2. Abs. 1 genannten zusammengesetzten Erzeugnisse und Lebensmittel |
|
2301 |
Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln |
Alle |
ex |
2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |
Alle, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, ausgenommen die Unterpositionen 2309 90 20 und 2309 90 91 |
ex |
2835 25 |
Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat) |
Nur tierischen Ursprungs |
ex |
2835 26 |
andere Calciumphosphate |
Nur Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs |
ex |
2922 49 |
Andere Aminosäuren, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ester; Salze dieser Erzeugnisse |
Nur Rohmaterial tierischen Ursprungs, die für Nahrungsergänzungsmittel oder Tierfutter verwendet werden |
ex |
2925 29 |
Andere Imine und ihre Derivate, ausgenommen Chlordimeform (ISO); Salze dieser Erzeugnisse |
Nur Kreatin tierischen Ursprungs |
ex |
2930 90 13 |
Cystein und Cystin |
Nur wenn tierischen Ursprungs |
ex |
2930 90 16 |
Derivate des Cysteins oder des CystinsNur Aminosäuren tierischen Ursprungs, wie:Organische Thioverbindungen
|
NurDerivate des Cysteins oder des CystinsNur Aminosäuren tierischen Ursprungs, wie: wenn tierischen Ursprungs
|
ex |
2932 99 |
Andere heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e) |
Nur wenn tierischen Ursprungs, z. B. Glucosamin, Glucosamin-6-Phosphat und deren Sulfate |
ex |
2942 |
Andere organische Verbindungen |
Nur wenn tierischen Ursprungs |
|
3001 20 90 |
Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen, ausgenommen von Menschen |
Alle |
|
3001 90 91 |
Heparin und seine Salze |
Sämtliche tierischen Erzeugnisse, die zur Weiterverarbeitung bestimmt sind |
|
3001 90 98 |
Andere tierische Stoffe als Heparin und seine Salze, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen |
Alle |
ex |
3002 11 |
Malariadiagnosetest-Sets |
Nur Material tierischen Ursprungs |
ex |
3002 12 |
Antisera und andere Blutfraktionen |
Nur Material tierischen Ursprungs Ausgenommen sind Fertigarzneimittel für den Endverbraucher |
ex |
3002 13 |
immunologische Erzeugnisse, ungemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf |
Nur Material tierischen Ursprungs |
ex |
3002 14 |
immunologische Erzeugnisse, gemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf |
Nur Material tierischen Ursprungs |
ex |
3002 15 |
immunologische Erzeugnisse, dosiert oder in Aufmachung für den Einzelverkauf |
Nur Material tierischen Ursprungs |
ex |
3002 19 |
andere immunologische Erzeugnisse |
Nur Material tierischen Ursprungs |
|
3002 90 30 |
Tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet |
Alle |
ex |
3002 90 50 |
Kulturen von Mikroorganismen |
Nur TierpathogenePathogene und Pathogenkulturen für Tiere |
ex |
3002 90 90 |
Toxine und ähnliche Erzeugnisse |
Nur TierpathogenePathogene und Pathogenkulturen für Tiere |
ex |
3006 92 |
Pharmazeutische Abfälle |
Nur Material tierischen Ursprungs |
ex |
3101 |
Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel |
Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs in reiner Form |
ex |
3105 10 |
Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger |
Nur Düngemittel, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten |
ex |
3203 |
Farbmittel tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln tierischen Ursprungs |
Nur Farbdispersionen in Milchfettbasis zur Verwendung in der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion |
ex |
3204 |
Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich |
Nur Farbdispersionen in Milchfettbasis zur Verwendung in der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion |
ex |
3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art |
Nur Aromastoffe in Milchfettbasis zur Verwendung in der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion |
ex |
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime |
Nur Casein für den menschlichen Verzehr, zur Verwendung als Futtermittel oder für technische Zwecke
|
ex |
3502 |
Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate |
Nur aus Ei und Milch gewonnene Erzeugnisse, auch für den menschlichen Verzehr ungeeignet (einschließlich Verwendung als Futtermittel) |
ex |
3503 |
Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501 |
Nur Gelatine für den menschlichen Verzehr und, zur Verwendung als Futtermittel oder für die Lebensmittelindustrietechnische Zwecke |
ex |
3504 |
Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert |
Nur Kollagen und hydrolysierte Proteine für den menschlichen Verzehr und für die LebensmittelindustrieKontrollpflichtig sind
|
ex |
3507 10 |
Lab und seine Konzentrate |
Nur Lab und seine Konzentrate für den menschlichen Verzehr, ausschließlich tierischen Ursprungs |
ex |
3507 90 90 |
Andere Enzyme als Lab und seine Konzentrate, Lipoproteinlipase oder Aspergillus-Alkalin Protease |
Nur wenn tierischen Ursprungs und in der Lebensmittelindustrie verwendet, zB Pepsin oder Enzyme mit 45 % Lactose |
ex |
3822 |
Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien |
Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs Von der Kontrollpflicht ausgenommen Medizinprodukte (siehe VB-0230 Abschnitt 1.1.4.) und In-vitro-Diagnostika |
ex |
3825 10 |
Siedlungsabfälle |
Nur Küchen- und Speiseabfälle, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, ausgenommen Küchen- und Speiseabfälle, die unmittelbar von international eingesetzten Verkehrsmitteln stammen und unschädlich beseitigt werden (siehe Abschnitt 4.2.1. Abs. 1 Z 1) |
ex |
3913 90 |
Andere natürliche Polymere (ausgenommen Alginsäure, ihre Salze und Ester) und modifizierte natürliche Polymere (zB gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweitig weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
Nur tierischen Ursprungs, zB Chondroitinsulfat, Chitosan, gehärtete Gelatine |
ex |
3917 10 10 |
Kunstdärme (Wursthüllen) aus gehärteten Eiweißstoffen |
Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs |
ex |
3926 90 92 |
Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, aus Folien hergestellt |
Nur leere Kapseln aus gehärteter Gelatine für die Tierernährung |
ex |
3926 90 97 |
Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, hergestellt aus anderen Materialien als Folien |
Nur leere Kapseln aus gehärteter Gelatine für die Tierernährung |
ex |
4101 |
Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten |
Nur frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle, auch getrocknet, trocken gesalzen, nass gesalzen oder durch ein anderes Verfahren konserviert als Gerben oder ein gleichwertiges Verfahren Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind gepickelte oder gekalkte Häute |
ex |
4102 |
Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind |
Nur frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle, auch getrocknet, trocken gesalzen, nass gesalzen oder durch ein anderes Verfahren konserviert als Gerben oder ein gleichwertiges Verfahren Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind gepickelte oder gekalkte Häute |
ex |
4103 |
Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) und 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind |
Nur frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle, auch getrocknet, trocken gesalzen, nass gesalzen oder durch ein anderes Verfahren konserviert als Gerben oder ein gleichwertiges Verfahren Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind gepickelte oder gekalkte Häute |
ex |
4205 00 90 |
Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
KauartikelNur Kauspielzeug für Hunde und Material zurfür die Herstellung von Kauspielzeug für Hunde |
ex |
4206 |
Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen |
KauartikelNur Kauspielzeug für Hunde und Material zurfür die Herstellung von Kauspielzeug für Hunde |
ex |
4301 |
Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Positionen 4101, 4102 oder 4103 |
Alle, ausgenommen getrocknete Pelzfelle |
ex |
5101 |
Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt |
Nur unbearbeitete Wolle |
ex |
5102 |
Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt |
Nur unbearbeitete Haare |
ex |
5103 |
Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff |
Nur unbearbeitete Wolle und unbearbeitete Haare |
ex |
6701 |
Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele) |
Kontrollpflichtig sind:
Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind:
|
ex |
7101 21 |
Zuchtperlen, unbearbeitet |
EinschließlichNur für den menschlichen Verzehr ungeeignete Austern, die eine oder mehrere Zuchtperlen enthalten, in Salzlake oder auf andere Art und Weise konserviert und in luftdicht verschlossenen Metallbehältern verpackt |
ex |
9508 10 |
Wanderzirkusse und Wandertierschauen |
Nur mit lebenden lebende Tieren |
ex |
9508 90 |
Karusselle, Luftschaukeln, Schießbuden und andere Schaustellerattraktionen; Wanderbühnen |
Nur mit lebenden lebende Tieren |
ex |
9602 |
Nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet, (ausgenommen: Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine |
LeereNur leere Kapseln aus nicht gehärteter Gelatine zur Verwendung in der Tierernährung |
ex |
9705 |
Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert |
Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind
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ex |
9930 24 |
Waren der KN-Kapitel 1 bis 24, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden |
LebensmittelNur Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich zusammengesetzte Erzeugnisse (siehe Abschnitt 2.1.1. Abs. 2 und Abschnitt 2.1.2.), die für die Schiffsversorgung bestimmt sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind die in Abschnitt 2.1.2. Abs. 1 genannten zusammengesetzten Erzeugnisse |
ex |
9930 99 |
Anderweit eingereihte Waren, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden |
LebensmittelNur Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich zusammengesetzte Erzeugnisse (siehe Abschnitt 2.1.1. Abs. 2 und Abschnitt 2.1.2.), die für die Schiffsversorgung bestimmt sind Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind die in Abschnitt 2.1.2. Abs. 1 genannten zusammengesetzten Erzeugnisse |