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Richtlinie des BMF vom 01.02.2007, BMF-010313/0046-IV/6/2007
gültig von 01.02.2007 bis 07.10.2007
ZK-1610, Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr
- 3. VEREINFACHTE AUSFUHRVERFAHREN
- 3.1. Unvollständige Ausfuhranmeldung
3.1.5. Ergänzende Ausfuhranmeldung
Die vollständige Ausfuhranmeldung ist innerhalb eines Monats nachzureichen (Art. 256 Abs. 1 ZK-DVO).
Das Exemplar Nr. 1 der nachzureichenden vollständigen Ausfuhranmeldung ist gemeinsam mit dem entsprechenden Exemplar Nr. 1 der unvollständigen Ausfuhranmeldung abzulegen. Maßgebender Zeitpunkt für die Anwendung der Vorschriften über die Überführung in das Ausfuhrverfahren ist der Zeitpunkt der Annahme der unvollständigen Ausfuhranmeldung (Art. 259 in Verbindung mit Art. 280 Abs. 4 ZK-DVO).