

11. Schlussbestimmungen
11.1. Überprüfung und Anwendung der Ursprungsregeln
(1) Gemäß den Bestimmungen des Artikels 73 des Abkommens kann der WPA-Ausschuss auf Antrag von Côte d'Ivoire oder der Europäischen Union die Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen überprüfen und sie gegebenenfalls anpassen oder ändern. Der WPA-Ausschuss berücksichtigt dabei unter anderem die Auswirkungen technologischer Entwicklungen auf die Ursprungsregeln.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 müssen das Ursprungsprotokoll und seine Anhänge nach Artikel 14 des Abkommens binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des Ursprungsprotokolls überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden. Diese Überprüfung betrifft auch Anhang II-A des Ursprungsprotokolls, damit über dessen etwaige Verlängerung entschieden werden kann.
(3) Nach Artikel 34 des Abkommens überwacht der Ausschuss die Durchführung und Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls und fasst Beschlüsse unter anderem über
a)die Kumulierung mit anderen Ländern, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt;
b)die Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll nach Maßgabe dessen Artikels 40;
c)die automatischen Ausnahmeregelungen für Thunfisch in Dosen und "Loins" genannte Thunfischfilets gemäß Artikel 40 Absatz 8 und unter den Voraussetzungen gemäß Artikel 40 dieses Protokolls;
d)eine Verlängerung des in diesem Protokoll vorgesehenen Zeitraums von drei Jahren aufgrund von Belegen dafür, dass Côte d'Ivoire nicht bereit ist, die Rechtsvorschriften über registrierte Ausführer anzuwenden;
e)den Schwellenwert von 6.000 EUR.
11.2. Durchführung des Ursprungsprotokolls
Die Europäische Union und Côte d'Ivoire treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen, unter anderem
a)die nationalen und regionalen Regelungen, die für die Durchführung und Einhaltung der in diesem Protokoll festgelegten Vorschriften und Verfahren - insbesondere für die Anwendung der Artikel zur Kumulierung - erforderlich sind,
b)die Errichtung der für die angemessene Handhabung und Kontrolle des Ursprungs der Erzeugnisse erforderlichen Verwaltungsstrukturen und -systeme.
11.3. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren
Waren, welche die Bestimmungen dieses Protokolls erfüllen und sich bei dessen Inkrafttreten im Durchgangsverkehr oder in der Europäischen Union oder in Côte d'Ivoire in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands binnen zehn Monaten nach dem Inkrafttreten eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Dokumente zum Nachweis der Einhaltung der Nichtveränderung vorgelegt werden.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 24.04.2020 |
Materie: |
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betroffene Normen: |
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Schlagworte: | Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, Côte d'Ivoire, EU |
Stammfassung: | 2020-0.151.233 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 77650.3 aufgenommen am: 24.04.2020 12:19:22 Dokument-ID: ef3fab2c-7473-40d3-b042-b020bff8719b Segment-ID: 90966f49-92e7-4fca-a929-f8f47c920d8d |
