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Richtlinie des BMF vom 30.07.2019, BMF-010311/0051-III/11/2019
gültig von 30.07.2019 bis 18.05.2020
VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
- 2. Einfuhr
2.8. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Einfuhr
Eine Bewilligung zum Anschreibeverfahren für Suchtgifte und psychotrope Stoffe darf nur solchen Personen erteilt werden, die zur Teilnahme am Suchtmittelverkehr berechtigt sind. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Anschreibeverfahren ist daher die Bewilligung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und FrauenKonsumentenschutz zur Teilnahme am Suchtmittelverkehr vorzulegen. Die Überwachungszollstelle ist ferner unaufgefordert darüber zu unterrichten, wenn die Bewilligung zur Teilnahme am Suchtmittelverkehr geändert wird oder nicht mehr besteht.