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Richtlinie des BMF vom 17.10.2008, BMF-040410/0017-VI/6/2008 gültig von 17.10.2008 bis 16.12.2008

InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008

  • 1. Allgemeiner Teil
  • 1.5. Pensionsinvestmentfonds (§§ 23a bis 23g InvFG 1993 sowie §§ 108a und 108b EStG 1988)

1.5.7. Pensionsinvestmentfonds als Zukunftsvorsorge

1.5.7.1. Allgemeine Voraussetzungen

25

Pensionsinvestmentfonds iSd Abschnittes Ia InvFG 1993 können auch als Zukunftsvorsorge gemäß § 108h EStG 1988 gestaltet sein. Dafür sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Die Fondsbestimmungen und tatsächliche Veranlagungspolitik eines Pensionsinvestmentfonds haben eine Veranlagung von 40% in Aktien vorzusehen, die an einer in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Mitgliedstaat erstzugelassenen Aktien darf 40% des Bruttoinlandsproduktes dieses Mitgliedstaates nicht übersteigen. Näheres dazu siehe Rz 27.
  • Gewinnausschüttungen sind ausgeschlossen (liegt beim Pensionsinvestmentfonds automatisch gemäß § 23c InvFG 1993 vor). Werden Aktien im Wege der Wertpapierleihe verliehen, sind diese nicht in die Aktienquote von 40% einzurechnen. Hingegen sind Aktien, hinsichtlich derer der Fonds als Pensionsnehmer auftritt, in die Aktienquote einzurechnen (siehe auch EStR 2000 Rz 6223).

26

Die Ausgabe an natürliche Personen darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  • Der Erwerber eines Anteilscheins erhält keine gesetzliche Alterspension. Näheres siehe LStR 2002 Rz 1385.
  • Dem Anteilscheinerwerber wird von einem zur Abgabe einer Garantie berechtigten Kredit- oder Finanzinstitut aus dem EWR garantiert, dass im Falle einer Verrentung der für die Verrentung zur Verfügung stehende Auszahlungsbetrag nicht geringer ist, als die Summe der vom Steuerpflichtigen einbezahlten Beiträge (einschließlich eines Ausgabeaufschlages gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Satz InvFG 1993) zuzüglich der für diesen Steuerpflichtigen gutgeschriebenen Prämien. Übliche Kosten für die Verwahrung der Anteilscheine, die von der depotführenden Bank dem Anleger direkt verrechnet werden, fallen nicht unter die Garantie.
  • Anstelle eines Auszahlungsplanes im Sinne der Rz 20 wird vor Ausgabe des ersten Anteilscheins eine rechtsverbindliche Erklärung abgegeben, wonach mindestens für einen Zeitraum von 10 Jahren auf eine Verfügung über das angesparte Kapital verzichtet wird. Dieser Zeitraum beginnt ab der ersten Einzahlung zu laufen. Nach Ablauf des Mindestzeitraumes von 10 Jahren muss kein weiterer Verfügungsverzicht erfolgen. Für weitere Einzahlungen steht bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen jedenfalls die Prämie zu. Hat der Anteilinhaber vor der ersten Einzahlung das fünfzigste Lebensjahr vollendet, kann wahlweise an Stelle der Mindestbindung von 10 Jahren eine verpflichtende Verrentung ab dem Zeitpunkt des Antrittes der gesetzlichen Alterspension vereinbart werden. Näheres siehe LStR 2002 Rz 1375.
  • Hinsichtlich der späteren Verwendung siehe Rz 30 ff.

1.5.7.2. Berechnung der Aktienquote einer Zukunftsvorsorge

1.5.7.2.1. Berechnung der Aktienquote von 40%

27

Für die Berechnung der Aktienquote einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung ist der Tageswert der gesamten Veranlagungen dem Tageswert der darin enthaltenen Aktien (siehe Rz 29) gegenüberzustellen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Aktienquote besteht für die Veranlagungen einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung unabhängig davon, ob sie für prämienbegünstigte Beiträge, für darüber hinausgehende Beiträge oder für Beiträge, die auf Grund der Person des Einzahlers (zB beschränkt Steuerpflichtiger oder unbeschränkt Steuerpflichtiger mit Anspruch auf gesetzliche Alterspension) nicht prämienbegünstigt sein können oder für Prämien selbst erfolgen.

1.5.7.2.2. Fristigkeit

28

Die Aktienquote (siehe Rz 27) kann auf Basis eines Jahresdurchschnittes ermittelt werden. Im Falle einer Unterdeckung am Ende des Geschäftsjahres hat innerhalb einer 2-monatigen Übergangsfrist eine Aufstockung zu erfolgen. Diese Aufstockung ist für die Durchschnittsbetrachtung des folgenden Geschäftsjahres außer Acht zu lassen. Es bestehen keine Bedenken, wenn Pensionsinvestmentfonds, die erstmalig als Zukunftsvorsorge auf den Markt kommen, lediglich das letzte Quartal des ersten Geschäftsjahres zur Berechnung der Durchschnittsmethode heranziehen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des § 23d InvFG 1993 bleibt dadurch unberührt.

1.5.7.2.3. Zulässige Börse

29

In die Aktienquote dürfen nur Aktien eingerechnet werden, die an einer Börse eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes erstzugelassen sind und die Marktkapitalisierung 40% des Bruttoinlandsproduktes dieses Mitgliedstaates im Jahr des Aktienerwerbes durch die Zukunftsvorsorgeeinrichtung nicht überschreitet. Das Ausmaß der Marktkapitalisierung ist dabei für das jeweilige Kalenderjahr aus dem Durchschnitt der letzten sieben vorangegangenen Jahre unter Außerachtlassung des letzten unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln (zB für 2009 die Jahre 2007, 2006, 2005, 2004, 2003, 2002 und 2001). Die erworbenen Aktien müssen nicht veräußert werden, wenn in Folgejahren die Marktkapitalisierung 40% überschreitet. Werden solche Aktien später veräußert, dürfen für die Ersatzbeschaffung nur Aktien erworben werden, die die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen. Sofern eine Gesellschaft mehrere aufrechte Notierungen an EWR-Börsen hat, gilt sie an jener Börse als erstzugelassen im Sinne des § 108h Abs. 1 Z 1 EStG 1988, an der die Notierung in zeitlicher Hinsicht zuerst erfolgte. Zusätzlich muss diese Börse auch den primären Handelsplatz (die Börse, an der die überwiegende Mehrheit der Umsätze stattfindet) darstellen.

1.5.7.3. Verwendung der Anteile eines als Zukunftsvorsorge errichteten Pensionsinvestmentfonds

30

Der Anteilinhaber kann verfügen, dass frühestens nach Ablauf der vereinbarten Bindungsfrist (Rz 26) eine Übertragung (Überweisung) der Ansprüche gegen die Zukunftsvorsorgeeinrichtung an folgende Institutionen erfolgt:

  • eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung; es beginnt dabei die Mindestbindungsfrist neu zu laufen; der überwiesene Betrag (Art Einmalerlag) von einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung gilt als eingezahlter Betrag und ist damit ebenfalls von der Kapitalgarantie umfasst.
  • ein Versicherungsunternehmen nach Wahl des Anteilscheininhabers als Einmalprämie für eine von ihm nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b EStG 1988), Hinsichtlich der Ausgestaltung der Rente siehe Rz 20, wobei gemäß § 108i Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension bereits ab Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist. Werden durch die Rente zusätzlich Personen begünstigt, die nicht in § 108b EStG 1988 (siehe Rz 20) angeführt sind, liegt hinsichtlich der für diese Personen anfallende anteilige Versicherungsprämie eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung vor, die für diese Personen anfallende Versicherungsprämie unterliegt der Versicherungssteuer und für die Einmalprämie treten die in Rz 32 beschriebenen Folgen ein.
  • eine Pensionskasse, bei der der Anteilinhaber bereits Berechtigter im Sinne des § 5 Pensionskassengesetzes (PKG) ist, zur Aufstockung seiner bereits bestehenden Pensionsansprüche.

31

Bei befristeten Verträgen hat eine Übertragung spätestens zum vereinbarten Vertragsablauf zu erfolgen, widrigenfalls treten bereits mit Vertragsende die in Rz 32 beschriebenen Folgen ein. Vor Vertragsablauf ist eine Vertragsverlängerung (ggf. Umwandlung in eine unbefristete Laufzeit) möglich, wobei eine Mindestdauer der Verlängerung nicht erforderlich ist.

32

Werden Anteile an einem Pensionsinvestmentfonds nicht an eine der vorstehend genannten Institutionen übertragen, sondern nach Ablauf der Bindungsfrist auf Verlangen ausbezahlt, hat die depotführende Bank die Hälfte der bisher erhaltenen Prämie zuzüglich einer Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Kapitalertragsteuer beträgt 25% vom Saldo Auszahlungsbetrag abzüglich einbezahlter Beiträge und abzüglich erhaltener Prämien. Mit dieser Einbehaltung gilt die Einkommensteuer für sämtliche Erträge, auch die gemäß § 108g Abs. 5 EStG 1988 einzubehaltenden Zinseszinsen wegen KESt-Stundung als abgegolten.

1.5.7.4. Prämiengewährung für Zukunftsvorsorgen

33

Für die Abwicklung finden jeweils die LStR 2002 Rz 1376, Rz 1377, Rz 1382, Rz 1393, Rz 1387 bis Rz 1389 und Rz 1390 Anwendung. Die Prämie beträgt 5,5% zuzüglich des gemäß § 108 Abs. 1 EStG 1988 festgestellten Prozentsatzes der in einem Kalenderjahr angefallenen Beiträge.

Keine Prämie steht für folgende Beiträge zu:

  • Beiträge, die 1,53% des sechsunddreißigfachen der im Kalenderjahr gemäß § 45 Abs. 1 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage übersteigen.
  • Beiträge, die ab Bezug einer gesetzlichen Alterspension (LStR 2002 Rz 1385) getätigt werden.
  • Beiträge für Zukunftsvorsorgen, die einen der Punkte der allgemeinen Vorschriften (Rz 25) nicht erfüllen.

1.5.7.5. Rechtsfolgen bei Tod des Inhabers eines Anteils an einem Pensionsinvestmentfonds, der als Zukunftsvorsorge ausgestaltet ist

34

Verstirbt der Anteilinhaber eines Pensionsinvestmentfonds, der als Zukunftsvorsorge ausgestaltet ist, treten - soweit nicht Rz 35 Anwendung findet - grundsätzlich die in Rz 32 beschriebenen Rechtsfolgen der Nachversteuerung im Zeitpunkt der Einantwortung ein. Die Einbehaltung der nachzuerhebenden Prämien und Steuern haben die in EStR 2000 Rz 7718 genannten Institutionen im Zeitpunkt der Vorlage der Einantwortungsurkunde vorzunehmen.

35

Die Nachversteuerung unterbleibt jedoch, wenn der Erbe innerhalb von sechs Monaten nach der Einantwortung eine Vereinbarung abschließt, die vorsieht, dass er in die Restlaufzeit der Bindungsfrist von mindestens 10 Jahren eintritt. Weitere Beitragszahlungen durch den Erben sind nicht erforderlich. Werden Beiträge geleistet, sind diese prämienbegünstigt, sofern der Erbe die allgemeinen Voraussetzungen hiefür erfüllt.