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- 2. Einfuhr aus Drittstaaten
- 2.4. Sonderregelungen
2.4.4. Weinerzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
(1) Im Hinblick auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein, ABl. EG Nr. L 87 vom 24.3.2006 S. 2, kann für Weinerzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika an Stelle des Dokuments V I 1 ein "Begleitendes Handelspapier für Weinerzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika" (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C652" - Muster siehe Anlage 4) vorgelegt werden.
(2) Zur Zollabfertigung ist das Original des "begleitenden Handelspapiers" vorzulegen und dessen Bezugsnummer in der Anmeldung zu vermerken. Die zollamtliche Abfertigung ist vordrucksgemäß zu bestätigen. Das Original ist sodann an die Partei zu retournieren.