Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2009, BMF-010313/0222-IV/6/2009
gültig von 01.01.2009 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IX Vereinfachte Verfahren
  • Kapitel 1a Einzige Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren
  • Abschnitt 1 Antragsverfahren
Artikel 253i
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der Zollbehörden gemäß Artikel 253h Absatz 1, bei denen die Anträge zu stellen sind, und teilen ihr spätere Änderungen mit. Die Kommission stellt diese Informationen über das Internet zur Verfügung. Diese Behörden fungieren als bewilligende Zollbehörden für die Erteilung der einzigen Bewilligungen für das vereinfachte Anmeldeverfahren und das Anschreibeverfahren. (2) Die Mitgliedstaaten benennen eine zentrale Stelle, die für den Informationsaustausch der Mitgliedstaaten untereinander und den Informationsaustausch mit der Kommission zuständig ist, und teilen der Kommission diese Stelle mit.  

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:10.07.2009
Materie:
  • Zoll-Rechtsgrundlage
betroffene Normen:
Schlagworte:ZK-DVO
Stammfassung:BMF-010313/0056-IV/6/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 29636.5
aufgenommen am: 10.07.2009 15:53:24
Dokument-ID: eedf2ce5-4e85-47fd-b1a9-5d282a4ebffe
Segment-ID: 91e8955b-fceb-4597-a0ec-0981d7cec130
nach oben