Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0169-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

Anhang 22-19 Anforderungen für die Erstellung von Ersatzursprungszeugnissen nach Formular A

1.In dem Ersatzursprungszeugnis nach Formular A (Ersatzzeugnis) muss im Feld rechts oben das Land angegeben sein, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt worden ist.

2.In Feld 4 des Ersatzzeugnisses ist die Angabe "Replacement certificate" oder "Certificat de remplacement" zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des ursprünglichen Ursprungszeugnisses zu vermerken.

3.In Feld 1 des Ersatzzeugnisses ist der Name des Wiederausführers anzugeben.

4.In Feld 2 des Ersatzzeugnisses kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden.

5.Alle Angaben zu den wiederausgeführten Erzeugnissen im ursprünglichen Ursprungszeugnis werden in die Felder 3 bis 9 des Ersatzzeugnisses übertragen, in Feld 10 des Ersatzzeugnisses kann auf die Rechnung des Wiederausführers verwiesen werden.

6.In Feld 11 des Ersatzzeugnisses ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat.

7.In Feld 12 des Ersatzzeugnisses sind die Angaben über das Ursprungsland einzutragen, die im ursprünglichen Ursprungszeugnis enthalten waren. Dieses Feld muss vom Wiederausführer unterzeichnet werden.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:29.04.2016
Materie:
  • Zoll-Rechtsgrundlage
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:UZK-IA
Systemdaten: Findok-Nr: 71590.1
aufgenommen am: 29.04.2016 13:30:27
Dokument-ID: cf82619f-2fb8-4618-9b25-1abbbf11156f
Segment-ID: 9295ac91-e209-4a53-b7dd-d852287d97a9
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