Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0020-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 18.05.2020

VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel

  • 2. Einfuhr

2.6. Einfuhrverbote

(1) Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 der Suchtgiftverordnung ist die Einfuhr von Suchtgiften der Anlage 1 in Briefsendungen jeder Art verboten (dieses Verbot gilt nicht für psychotrope Stoffe der Anlage 2).

(2) Gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 der Suchtgiftverordnung und § 15 der Psychotropenverordnung ist die Einfuhr von Suchtgiften der Anlage 1 und die Einfuhr von psychotropen Stoffe der Anlage 2 unter der Anschrift eines Postfaches oder einer Bank für Rechnung eines Dritten verboten.