Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2009

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 9 Beförderungen im Verfahren mit Carnet TIR oder Carnet ATA
  • Abschnitt 2 Das TIR-Verfahren
Artikel 455a

(1) Ist bei den Zollbehörden des Eingangs- oder Abgangsmitgliedstaats innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Carnets TIR kein Nachweis für die Beendigung des TIR-Versands eingegangen, so leiten sie unverzüglich ein Suchverfahren ein, um alle zur Erledigung des TIR-Versands notwendigen Informationen zu sammeln oder, sofern dies nicht möglich ist, um die Umstände des Entstehens der Zollschuld festzustellen, den Zollschuldner zu ermitteln und die für die buchmäßige Erfassung zuständigen Zollbehörden festzustellen.

Dieses Verfahren wird unverzüglich eingeleitet, wenn die Zollbehörden frühzeitig darauf hingewiesen werden oder den Verdacht haben, dass der TIR-Versand nicht beendet wurde.

(2) Ein Suchverfahren wird auch eingeleitet, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Nachweis für die Beendigung des TIR-Versands gefälscht wurde, und die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele erforderlich ist.

(3) Zur Einleitung eines Suchverfahrens richten die Zollbehörden des Eingangs- oder des Abgangsmitgliedstaats ein entsprechendes Ersuchen mit allen erforderlichen Angaben an die Zollbehörden des Bestimmungs- oder des Ausgangsmitgliedstaats.

(4) Die Zollbehörden des Bestimmungs- oder des Ausgangsmitgliedstaats leisten diesem Ersuchen unverzüglich Folge.

(5) Ergibt das Suchverfahren, dass der TIR-Versand ordnungsgemäß beendet wurde, so teilen die Zollbehörden des Eingangs- oder des Abgangsmitgliedstaats dies unverzüglich dem bürgenden Verband und dem Inhaber des Carnets TIR sowie gegebenenfalls den Zollbehörden mit, die bereits ein Erhebungsverfahren nach den Artikeln 217 bis 232 des Zollkodex eingeleitet haben.

(Art. 455a gilt ab 01.09.2003)

(Abschnitt-Überschrift gestrichen)

(Streichung gilt ab 01.09.2003)