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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 3 Zollrechtlicher Status der Waren
- Abschnitt 2 Nachweis des Gemeinschaftscharakters
- Unterabschnitt 3 Andere Nachweise im Fall bestimmter Versandverfahren
Artikel 323
Ist der Gemeinschaftscharakter von Waren nachzuweisen, die von Reisenden mitgeführt werden oder in ihrem Reisegepäck enthalten sind, so gelten diese Waren, soweit sie nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, in folgenden Fällen als Gemeinschaftswaren:
a) wenn bei der Anmeldung erklärt wird, dass es sich um Gemeinschaftswaren handelt, und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht;
b) in anderen Fällen nach Maßgabe der Artikel 315 bis 322.