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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
- Kapitel 3 Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
- Abschnitt 1 Freizonen und Freilager
- B. Verbringen von Waren in Freizonen oder Freilager
Artikel 170
(1) Unbeschadet des Artikels 168 Absatz 4 sind Waren beim Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager weder den Zollbehörden zu gestellen noch ist eine Zollanmeldung abzugeben.
(2) Lediglich folgende Waren sind den Zollbehörden zu gestellen und unterliegen den für sie geltenden Zollförmlichkeiten:
a) Waren, die sich in einem Zollverfahren befinden, das durch ihr Verbringen in die Freizone oder das Freilager beendet wird; die Gestellung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine Befreiung von der Gestellungspflicht im Rahmen des betreffenden Zollverfahrens zugelassen worden ist;
b) Waren, für die eine Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben ergangen ist, die ein Verbringen dieser Waren in eine Freizone oder ein Freilager zulässt;
c) Waren, auf die die in Artikel 166 Buchstabe b) genannten Maßnahmen anwendbar sind;
(3) Die Zollbehörden können verlangen, dass Waren, die einer Ausfuhrabgabe oder anderen Ausfuhrbestimmungen unterliegen, der Zolldienststelle gemeldet werden.
(4) Auf Antrag des Beteiligten bescheinigen die Zollbehörden, dass es sich bei den in eine Freizone oder ein Freilager verbrachten Waren um Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren handelt.