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- 3. Ausfuhr
3.3. Ausfuhrbeschränkungen
(1) Sofern nicht ein Ausfuhrverbot (Abschnitt 3.2.) besteht, bedürfen Ausfuhren geregelter Stoffe (Anlage 1) aus der Gemeinschaft gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 einer von der Europäischen Kommission ausgestellten Ausfuhrlizenz (Muster siehe Anlage 3).
(2) Die Ausfuhrlizenz (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "E013") der Europäischen Kommission bildet bei der Ausfuhrabfertigung eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK.
(3) Zur Zollabfertigung sind das Original und die Durchschriften Nrn. 2 und 3 der Ausfuhrlizenz vorzulegen. Auf allen drei Ausfertigungen ist im Feld 15 vordrucksgemäß die Zollabfertigung zu bestätigen. Teilabschreibungen von einer Lizenz sind nicht zulässig. Das Original ist - auch wenn die Lizenz noch nicht erschöpft ist - einzuziehen und der Anmeldung anzuschließen. Die Durchschrift Nr. 2 ist an die Partei zu retournieren. Die Durchschrift Nr. 3 ist einzuziehen und an die Europäische Kommission, Generaldirektion ENV/D/3, 200, Rue de la Loi, B-1049 Brüssel, Belgien, zu übermitteln.
(4) Sofern nicht ein Ausfuhrverbot (Abschnitt 3.2.) besteht, bestehen für Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten (Anlage 2), keine Ausfuhrbeschränkungen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7659"). Das ist derzeit nur für Erzeugnisse der Fall, die
- Methylbromid (Brommethan) oder
- teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW)
enthalten.