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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel II Grundlagen für die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie für die Anwendung der sonstigen im Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen
  • Kapitel 3 Zollwert der Waren
Artikel 36

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels berühren nicht die besonderen Vorschriften über die Ermittlung des Zollwerts von Waren, die im Anschluss an eine andere zollrechtliche Bestimmung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(2) Abweichend von den Artikeln 29 bis 31 kann die Ermittlung des Zollwerts bei üblicherweise im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführten verderblichen Waren auf Antrag des Anmelders nach vereinfachten Regeln für die gesamte Gemeinschaft vorgenommen werden, die nach dem Ausschussverfahren festgelegt werden.