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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil IV. Zollschuld
- Titel III Erhebung des Zollschuldbetrags
Artikel 876
Hat die Kommission innerhalb der in Artikel 873 genannten Frist keine Entscheidung getroffen oder dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb der in Artikel 874 genannten Frist keine Entscheidung bekannt gegeben, so sehen die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Abgaben ab.