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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1840, Arbeitsrichtlinie Einfuhrabgabenbefreiungen
- 6. Befreiungen für Sportveranstaltungen
6.2. Andere sportbezogene Befreiungen (399)
6.2.1. Waren für Internationale Sportveranstaltungen
Andere Befreiungen für Waren zum Ge- oder Verbrauch bei internationalen Sportveranstaltungen, die in Österreich ausgetragen werden, ergeben sich aus entsprechenden Vereinbarungen, die üblicherweise im Vorfeld derartiger Veranstaltungen mit den ausrichtenden Dachorganisationen (beispielsweise IOC, UEFA, FIS) getroffen werden.
Folgende Waren kommen dafür insbesondere in Betracht:
- Sponsorenartikel (Sportbekleidung und andere Ausrüstungsgegenstände für die teilnehmenden Mannschaften);
- Ausrüstungsgegenstände, Lebensmittel und Getränke (auch alkoholische) zur Verwendung durch die teilnehmenden Mannschaften;
- Ausrüstungsgegenstände der Radio- und Fernsehübertragungsgesellschaften;
- Arzneimittel zur Verwendung durch Mannschaftsärzte (siehe Abschnitt 6.2.4.);
- Waren zur Verwendung durch die ausrichtende Dachorganisation (beispielsweise Trophäen, Werbeartikel, Waren zur Dopingkontrolle).
Häufig sind Abgabenbefreiungen an die Auflage der anschließenden Wiederausfuhr gebunden und daher grundsätzlich ins Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zu überführen. Eine (echte) Abgabenbefreiung besteht jedoch meist für unplanmäßig in der Gemeinschaft zurückgelassene oder dort verbrauchte Gegenstände.
6.2.2. Personenkreis
Welche Personen die Befreiung in Anspruch nehmen können, ergibt sich aus der jeweils getroffenen Regelung.
6.2.3. Verfahrenshinweise
6.2.3.1. Antrag und Zollanmeldung
Die betreffenden Waren sind ausdrücklich zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet 399 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.).
Bei mündlicher Zollanmeldung ist eine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
6.2.3.2. Feststellungsverfahren
Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Grundlagenbescheid (siehe Abschnitt 0.3.3.2., § 25 Abs. 2 Z 4 und 6 ZollR-DV 2004).
In allen Fällen ist - falls im Einzelfall nicht anders angeordnet (beispielsweise bei Erlass einer konkreten Verfahrensanweisung) - die Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Zoll- und Verbrauchssteuern (siehe Abschnitt 0.1.) zu befassen.
6.2.4. Konkurrenzen
Kleine Muster oder Proben von Drittlandswaren zur unentgeltlichen Verteilung an Besucher sind gegebenenfalls nach Titel XX abgabenfrei (siehe Abschnitt 9.3.).
Medaillen und Pokale sind gegebenenfalls nach Titel XVII abgabenfrei (siehe Abschnitt 8.1.).
Arzneimittel können nach Titel XV abgabenfrei sein (siehe Abschnitt 6.1.).