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Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00
gültig von 22.03.2005 bis 13.12.2011
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000
- 24. Rentenbesteuerung
24.4 Bewertung des übertragenen Vermögens
7025
Unter dem Wert des übertragenen Betriebsvermögens (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) versteht man die Summe der Teilwerte aller Wirtschaftsgüter einschließlich selbst geschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter (=100%). Das übertragene Einzelwirtschaftsgut ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen, unabhängig davon, ob ein Einzelwirtschaftsgut aus dem Betriebs- oder Privatvermögen übertragen wird.