
UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Zusatzinformationen

- Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen
- Kapitel 2 Warenursprung
- Abschnitt 2 Präferenzieller Ursprung
- Unterabschnitt 10 Ursprungsnachweise im Rahmen der Ursprungsregeln für Zollpräferenzmaßnahmen, die die Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete getroffen hat
Artikel 115 Einfuhr in Teilsendungen
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse der Abschnitte XVI oder XVII oder der Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
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in Findok veröffentlicht am: | 29.04.2016 |
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Schlagworte: | UZK-IA |
Systemdaten: | Findok-Nr: 71590.1 aufgenommen am: 29.04.2016 13:30:27 zuletzt geändert am: 04.10.2016 Dokument-ID: cf82619f-2fb8-4618-9b25-1abbbf11156f Segment-ID: 9547cb00-26ff-4ff2-a50f-84d5743a875b |
