Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel V Zollwert

Kapitel 6 Vorschriften zu den Umrechnungskursen

Artikel 168

Im Sinne der Artikel 169 bis 172 bezeichnet der Ausdruck

a) "notierter Kurs":

  • den letzten auf dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten des betreffenden Mitgliedstaats im Handelsverkehr notierten Briefkurs oder
  • einen anders bezeichneten, jedoch entsprechend notierten und von dem Mitgliedstaat zum "notierten Kurs" bestimmten Umrechnungskurs, sofern er den jeweiligen Wert der betreffenden Währung im Handelsverkehr so genau wie möglich wiedergibt;

b) "veröffentlicht": allgemein bekannt gemacht in der vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Art und Weise;

c) "Währung": jede Währungseinheit, die als Zahlungsmittel zur Abwicklung zwischen Währungsbehörden oder auf dem internationalen Devisenmarkt gebräuchlich ist.