Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01 gültig von 16.12.2005 bis 10.12.2015

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 37 MIETZINSBEIHILFEN (§ 107 EStG 1988)
  • 37.4 Sonderbestimmung für gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder

37.4.2 Gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder

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Die gesetzliche Unterhaltsberechtigung ist nach den §§ 140 ff ABGB zu beurteilen. Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 sind jedenfalls gesetzlich unterhaltsberechtigt. Die Begrenzung betrifft hauptsächlich Kinder, die während der Ausbildungszeit (Hochschule, höhere Schule, Lehrlingsausbildung und dgl.) Hauptmieter einer eigenen Wohnung sind.

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Die gesetzliche Unterhaltsberechtigung kann auch gegeben sein, wenn für die Kinder keine Familienbeihilfe gewährt wird. Dies folgt daraus, dass die Eltern verpflichtet sind, das Hochschulstudium zu finanzieren, wenn das Kind die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, das Studium ernst und zielstrebig betreibt und den Eltern die Kostentragung nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zumutbar ist. Die Verpflichtung der Eltern endet mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes (vgl. zB VwGH 18.2.1986, 85/14/0097).

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Der gesetzliche Unterhaltsanspruch von verheirateten Kindern (Studentenehe) und von geschiedenen Kindern ist in Anlehnung an § 5 Abs. 3 FLAG 1967 (FLAG-DR Abschnitt 05.03) festzustellen.