

Hinweis Beachte
- 3. Such- und Mahnverfahren
3.9. Inanspruchnahme des Sicherungsgebers
3.9.1. Zeitpunkt der Inanspruchnahme
(1) Im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren ist der Sicherungsgeber sofort in Anspruch zu nehmen, wenn feststeht, dass Vollstreckungsmaßnahmen gegen eine Abgabenschuldner keinen Erfolg versprechen oder Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die Nichterledigung des Versandscheins auf betrügerische Handlungen zurückzuführen sind.
(2) Die Dreijahresfrist nach Art. 450c ZK-DVO bzw. Art. 118 der Anlage I des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren für die Mitteilung an den Sicherungsgeber im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren ist in jedem Fall zu wahren. Dies gilt auch in den Fällen, in denen dem Hauptverpflichteten Aussetzung der Einhebung gewährt worden ist oder sich die Sache in einem Rechtsstreit befindet.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 05.03.2010 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | Versandverfahren, GVV, Suchverfahren, gemVV, Eisenbahnversand, Flug |
Stammfassung: | BMF-010313/0789-IV/6/2007 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 31807.7 aufgenommen am: 05.03.2010 10:16:33 zuletzt geändert am: 08.03.2010 Dokument-ID: 2a05f10e-0b37-44b6-a373-3ed0378709b4 Segment-ID: 95fc18e7-fdd2-45e2-adfa-7990a1b1968c |
