Richtlinie des BMF vom 24.02.2010, BMF-010313/0162-IV/6/2010
gültig von 24.02.2010 bis 08.11.2010
ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

Hinweis Beachte

Die Änderungen betreffen die Abschnitte 1.1.7.2., 1.1.8.1., 1.1.8.3., 1.1.10., 2.5.2., 3.2.1., 3.3., 3.7. und 7.3. Weiters wurden verschiedene Textkorrekturen durchgeführt.
  • 3. Such- und Mahnverfahren

3.9. Inanspruchnahme des Sicherungsgebers

3.9.1. Zeitpunkt der Inanspruchnahme

(1) Im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren ist der Sicherungsgeber sofort in Anspruch zu nehmen, wenn feststeht, dass Vollstreckungsmaßnahmen gegen eine Abgabenschuldner keinen Erfolg versprechen oder Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die Nichterledigung des Versandscheins auf betrügerische Handlungen zurückzuführen sind.

(2) Die Dreijahresfrist nach Art. 450c ZK-DVO bzw. Art. 118 der Anlage I des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren für die Mitteilung an den Sicherungsgeber im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren ist in jedem Fall zu wahren. Dies gilt auch in den Fällen, in denen dem Hauptverpflichteten Aussetzung der Einhebung gewährt worden ist oder sich die Sache in einem Rechtsstreit befindet.

 

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:05.03.2010
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Schlagworte:Versandverfahren, GVV, Suchverfahren, gemVV, Eisenbahnversand, Flug
Stammfassung:BMF-010313/0789-IV/6/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 31807.7
aufgenommen am: 05.03.2010 10:16:33
zuletzt geändert am: 08.03.2010
Dokument-ID: 2a05f10e-0b37-44b6-a373-3ed0378709b4
Segment-ID: 95fc18e7-fdd2-45e2-adfa-7990a1b1968c
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