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- 1. Allgemeiner Teil
1.5. Pensionsinvestmentfonds (§§ 23a bis g InvFG 1993 und §§ 108a und b EStG 1988)
1.5.1. Aus den Bestimmungen des InvFG 1993
Ein Pensionsinvestmentfonds ist ein zwingend
thesaurierender Fonds mit besonderen Veranlagungsvorschriften. Diese
Vorschriften sehen vor, dass mindestens 30% des Fondsvermögens in Aktien
und mindestens 30% des Fondsvermögens in Teilschuldverschreibungen,
Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefe,
Kommunalschuldverschreibungen, Bundesschatzscheine und Forderungswertpapiere
anzulegen sind; mindestens die Hälfte des Fondsvermögens ist in
Wertpapieren anzulegen, deren Aussteller ihren Sitz innerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraumes haben. Immobilienfonds können jedoch
keine Pensionsinvestmentfonds sein. Ebenso dürfen auf Grund des Verweises
in § 23a InvFG 1993 und des in § 1 Abs. 1 InvFG 1993 enthaltenen
Rückverweises Pensionsinvestmentfonds keine Veranlagungen tätigen, die
typenmäßig "Anderen Sondervermögen" (Rz
14) vorbehalten sind sowie keine Veranlagungen tätigen, die als
Indexfonds (Rz
14a) ausgestaltet sind. Die Veranlagungsgrenzen des § 20a InvFG 1993
sind auch auf Pensionsinvestmentfonds anwendbar.
1.5.2. Voraussetzungen für den Erweb eines Anteils an einem Pensionsinvestmentfonds:
Ein Anteilschein eines Pensionsinvestmentfonds darf nur
von
- natürlichen Personen unter den in Rz 19 angeführten Voraussetzungen
- einem an Versicherungsunternehmen für die Veranlagung des Deckungsstockes einer Pensionszusatzversicherung
- Pensionskassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens
- Mitarbeitervorsorgekassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens
erworben werden.
Es bestehen keine Bedenken, wenn im Jahr der Neuauflage
von Pensionsinvestmentfonds die Depotbank Anteilscheine im Volumen bis zu 20
Mio. Euro (Emissionspreis) zum Zwecke ihrer späteren Ausgabe
anschafft.
Bei Erwerb durch natürliche Personen müssen
folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Es muss sich um unbeschränkt steuerpflichtige Personen handeln.
- Der Anteilscheinerwerber schließt einen Auszahlungsplan ab, der vorsieht, dass der Gegenwert der Anteilscheine an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie überwiesen wird, und der Anteilscheininhaber dafür eine Rente erhält, welche jedenfalls die in der Rz 20 dargelegten Grundsätze enthält.
1.5.3. Ausgestaltung der Rente
Der Auszahlungsplan hat vorzusehen, dass die
Rentenvereinbarung jedenfalls so ausgestaltet zu sein hat, dass sie
- als Pensionszusatzversicherung im Versicherungsvertrag bezeichnet ist,
- frühestens mit Bezug einer gesetzliche Alterspension oder bei Eintritt der gänzlichen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit beginnt,
- die Rentenzahlungen jedenfalls auf Lebensdauer des Versicherten anfallen,
- eine Verringerung der Rentenbeträge ausgeschlossen ist.
Zusätzlich kann vereinbart werden,
dass
- ab Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres zwei Drittel des Gegenwertes der Anteilscheine als Einmalerlag für eine Versicherung verwendet werden, die dem Anteilinhaber eine sich nicht vermindernde Rente bis zum Erreichen des sich aus den sozialrechtlichen Bestimmungen ergebenden individuellen Antrittsalter für eine gesetzliche Alterspension gewährt; Voraussetzung dafür ist die Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit;
- eine sich nicht verringernde Rente für den überlebenden Ehegatten oder Lebensgefährten anfällt, die mit dem Tod des Anteilinhabers beginnt und mit dem Tod des Ehegatten endet;
- eine sich nicht verringernde Rente für die überlebenden Kinder anfällt, die mit dem Tod des Anteilinhabers beginnt und spätestens mit Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres des Kindes endet.
1.5.4. Steuerliche Bestimmungen des § 41 InvFG 1993
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 1 InvFG 1993 fällt
keine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer an. Die
Kapitalertragsteuer auf österreichische Dividenden (welche dem Fonds nur
netto zugehen können) ist gemäß Z 2 auf Antrag der
Kapitalanlagegesellschaft dem Fonds vom Betriebsfinanzamt der
Kapitalanlagegesellschaft zu erstatten. Switching (Wechsel auf einen anderen
prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds) und
auszahlungsplangemäße Übertragung in eine
Pensionszusatzversicherung sind steuerlich unschädlich. Es besteht somit
für die im Fonds entstehenden Erträge eine vollkommene Befreiung von
der österreichischen Einkommensteuer. Dies gilt auch für die
Erträge aus jenen Vermögensteilen, welche aus nicht
prämienbegünstigten Einzahlungen der Erwerber stammen.
Diese Begünstigungen erstrecken sich auf alle Fonds,
die die Vorschriften des Abschnittes Ia des Investmentfondsgesetzes
tatsächlich erfüllen. Fehlen (unzulässigerweise) die in Rz
19 f aufgezählten Voraussetzungen, liegt in Bezug auf den
Anteilschein kein Investmentfonds im Sinne des Abschnittes Ia des
InvFG 1993 vor, und die Begünstigungen stehen nicht zu. Dies gilt auch
dann, wenn (siehe Rz
18) Anteilscheine an Pensionsinvestmentfonds in einem Betriebsvermögen
gehalten werden. In einem solchen Fall sind die ordentlichen Erträge des
Fonds ausschüttungsgleiche Erträge, die in einem, sich aus dem
Anteilsrecht ergebenden Ausmaß als Betriebseinnahmen zu erfassen
sind.
1.5.5. Prämiengewährung
Hinsichtlich der Gewährung von Prämien findet
LStR 2002 Rz 1323, Anwendung. Fehlen die in Rz
19 f aufgezählten Voraussetzungen, liegt in Bezug auf den
Anteilschein kein Investmentfonds im Sinne des Abschnittes Ia des InvFG 1993 vor
und die Prämie steht nicht zu.
1.5.6. Rechtsfolgen bei Tod des Inhabers eines Pensionsinvestmentfondsanteilscheines
Verstirbt der Inhaber eines Anteilscheins eines
Pensionsinvestmentfonds, wird der Auszahlungsplan nicht erfüllt. In einem
solchen Fall erfolgt eine Rückzahlung der Prämie sowie eine
Nachversteuerung, der thesaurierten Kapitalerträge und Substanzgewinne. Die
nachzuerhebende Steuer ist bei Einantwortung im Abzugswege durch die
depotführende Bank einzubehalten und beträgt 25% von der Differenz
zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten. Bei
Fehlen einer Veräußerung tritt an die Stelle des
Veräußerungserlöses der Rückkaufspreis gemäß
§ 7 Abs. 1 InvFG 1993. Befinden sich in einem
Depot mehrere Anteilscheine, errechnen sich die Anschaffungskosten des
veräußerten Anteils aus dem Durchschnitt der jeweiligen
Anschaffungskosten sämtlicher auf dem Depot befindlichen gleichen Anteile
an Kapitalanlagefonds. Dabei sind die Anschaffungskosten, die der
depotführenden Bank unbekannt sind, mit Null anzunehmen.
Die angeführten Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn
der Erbe einen auf seine Person bezogenen Auszahlungsplan abgeschlossen hat, der
der Rz
20 entspricht.
1.5.7. Der Pensionsinvestmentfonds als Zukunftsvorsorge iSd § 108h EStG 1988
1.5.7.1. Allgemeine Voraussetzungen
Pensionsinvestmentfonds iSd Abschnittes Ia des InvFG 1993
können auch als Zukunftsvorsorge gemäß
§ 108h EStG 1988 gestaltet sein. Dafür sind folgende
Voraussetzungen erforderlich:
- Der Erwerber eines Anteilscheins erhält keine gesetzliche Alterspension. Näheres siehe LStR 2002 Rz 1385.
- Die Fondsbestimmungen und tatsächliche Veranlagungspolitik eines Pensionsinvestmentfonds hat eine Veranlagung von 40% in Aktien vorzusehen, die an einer in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Mitgliedstaat erstzugelassenen Aktien darf 30% des Bruttoinlandsproduktes dieses Mitgliedstaates nicht übersteigen. Näheres dazu siehe Rz 26. Gewinnausschüttungen sind ausgeschlossen (liegt beim Pensionsinvestmentfonds automatisch gemäß § 23c InvFG 1993 vor). Werden Aktien im Wege der Wertpapierleihe verliehen, sind diese nicht in die Aktienquote von 40% einzurechnen. Hingegen sind Aktien, hinsichtlich derer der Fonds als Pensionsnehmer auftritt, in die Akteinquote einzurechen (siehe auch EStR 2000 Rz 6223).
- Dem Anteilscheinerwerber wird von einem zur Abgabe einer Garantie berechtigten Kredit- oder Finanzinstitut aus dem EWR garantiert, dass im Falle einer Verrentung der für die Verrentung zur Verfügung stehende Auszahlungsbetrag nicht geringer ist, als die Summe der vom Steuerpflichtigen einbezahlten Beiträge (einschließlich eines Ausgabeaufschlages gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Satz InvFG 1993) zuzüglich der für diesen Steuerpflichtigen gutgeschriebenen Prämien. Übliche Kosten für die Verwahrung der Anteilscheine, die von der depotführenden Bank dem Anleger direkt verrechnet werden, fallen nicht unter die Garantie.
- Vor Ausgabe des ersten Anteilscheins wird eine Erklärung abgegeben, wonach mindestens für einen Zeitraum von 10 Jahren auf eine Verfügung über das angesparte Kapital verzichtet wird. Dieser Zeitraum beginnt ab der ersten Einzahlung zu laufen. Nach Ablauf des Mindestzeitraumes von 10 Jahren muss kein weiterer Verfügungsverzicht erfolgen; für weitere Einzahlungen steht bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen jedenfalls die Prämie zu. Hat der Anteilinhaber vor der ersten Einzahlung das fünfzigste Lebensjahr vollendet, kann wahlweise an Stelle der Mindestbindung von 10 Jahren eine verpflichtende Verrentung ab dem Zeitpunkt des Antrittes der gesetzlichen Alterspension vereinbart werden. Näheres siehe LStR 2002 Rz 1375.
Hinsichtlich der späteren
Verwendung siehe Rz
29 ff.
1.5.7.2. Berechnung der Aktienquote einer Zukunftsvorsorge
1.5.7.2.1. Berechnung der Aktienquote von 40%
Für die Berechnung der Aktienquote einer
Zukunftsvorsorgeeinrichtung ist der Tageswert der gesamten Veranlagungen dem
Tageswert der darin enthaltenen Aktien (siehe Rz
28) gegenüberzustellen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der
Aktienquote besteht für die Veranlagungen einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung
unabhängig davon, ob sie für prämienbegünstigte
Beiträge, für darüberhinausgehende Beiträge oder für
Beitrage, die auf Grund der Person des Einzahlers (beschränkt
Steuerpflichtiger oder unbeschränkt Steuerpflichtiger über 62 Jahre)
nicht prämienbegünstigt sein können oder für Prämien
selbst erfolgen.
1.5.7.2.2. Fristigkeit
Die Aktienquote (siehe Rz
26) kann auf Basis eines Jahresdurchschnittes ermittelt werden. Im Falle
einer Unterdeckung am Ende des Geschäftsjahres hat innerhalb einer
2-monatigen Übergangsfrist eine Aufstockung zu erfolgen. Diese Aufstockung
ist für die Durchschnittsbetrachtung des folgenden Geschäftsjahres
außer Acht zu lassen. Es bestehen keine Bedenken, wenn für das Jahr
2003 lediglich das letzte Quartal des Geschäftsjahres zur Berechnung des
Durchschnittswertes herangezogen wird. Es bestehen weiters keine Bedenken, wenn
Pensionsinvestmentfonds, die in den Folgejahren erstmalig als Zukunftsvorsorge
auf den Markt kommen, diese Berechnungsmethode für Zwecke der
Zukunftsvorsorge im Gründungsjahr analog anwenden. Die Verpflichtung zur
Einhaltung der Bestimmungen des § 23d InvFG 1993 bleibt
dadurch unberührt.
1.5.7.2.3. Zulässige Börse
In die Aktienquote dürfen nur Aktien eingerechnet
werden, die an einer Börse eines Mitgliedstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes erstzugelassen sind und die Marktkapitalisierung 30% des
Bruttoinlandsproduktes dieses Mitgliedstaates im Jahr des Aktienerwerbes durch
die Zukunftsvorsorgeeinrichtung nicht überschreitet. Das Ausmaß der
Marktkapitalisierung ist dabei für das jeweilige Kalenderjahr aus dem
Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Jahre unter Außerachtlassung
des letzten unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln. Die
erworbenen Aktien müssen nicht veräußert werden, wenn in
Folgejahren die Marktkapitalisierung 30% überschreitet. Werden solche
Aktien später veräußert, dürfen für die
Ersatzbeschaffung nur Aktien erworben werden, die die Voraussetzungen des ersten
Satzes erfüllen. Sofern eine Gesellschaft mehrere aufrechte Notierungen an
EWR-Börsen hat, gilt es an jener Börse als erstzugelassen im Sinne des
§ 108h Abs. 1 Z 1 EStG 1988, wo die
Notierung in zeitlicher Hinsicht zuerst erfolgte. Zusätzlich muss diese
Börse auch den primären Handelsplatz (die Börse, an der die
überwiegende Mehrheit der Umsätze stattfinden)
darstellen.
1.5.7.3. Verwendung der Anteile eines als Zukunftsvorsorge errichteten Pensionsinvestmentfonds
Der Anteilinhaber kann verfügen, dass frühestens
nach Ablauf der vereinbarten Bindungsfrist (Rz 25)
eine Übertragung (Überweisung) der Ansprüche gegen die
Zukunftsvorsorgeeinrichtung an folgende Institutionen erfolgt:
- Eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung; es beginnt dabei die Mindestbindungsfrist neu zu laufen; der überwiesene Betrag (Art Einmalerlag) von einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung gilt als eingezahlter Betrag und ist damit ebenfalls von der Kapitalgarantie umfasst.
- Ein Versicherungsunternehmen nach Wahl des Anteilscheininhabers als Einmalprämie für eine von ihm nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b EStG 1988), wobei gemäß § 108i Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension bereits ab Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist.
- Eine Pensionskasse, bei der der Anteilsinhaber bereits Berechtigter im Sinne des § 5 des Pensionskassengesetzes (PKG) ist, zur Aufstockung seiner bereits bestehenden Pensionsansprüche.
- Einen Pensionsinvestmentfonds iSd Abschn. Ia des InvFG 1993 zum Zwecke des Erwerbes von Anteilscheinen unter Abschluss eines Auszahlungsplans gemäß § 23g Abs. 2 InvFG 1993 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der VO des BMF über Anteile an Pensionsinvestmentfonds.
Bei befristeten Verträgen hat eine Übertragung
spätestens zum vereinbarten Vertragsablauf zu erfolgen, widrigenfalls
treten bereits mit Vertragsende die in Rz
31 beschriebenen Folgen ein. Vor Vertragsablauf ist eine
Vertragsverlängerung (ggf. Umwandlung in eine unbefristete Laufzeit)
möglich, wobei eine Mindestdauer der Verlängerung nicht erforderlich
ist.
Werden Anteile an einem Pensionsinvestmentfonds nicht an
eine der vorstehend genannten Institutionen übertragen, sondern nach Ablauf
der Bindungsfrist auf Verlangen ausbezahlt, hat die depotführende Bank die
Hälfte der bisher erhaltenen Prämie zuzüglich einer
Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die
Kapitalertragsteuer beträgt 25% vom Saldo Auszahlungsbetrag abzüglich
einbezahlter Beiträge und abzüglich erhaltener Prämien. Mit
dieser Einbehaltung gilt die Einkommensteuer für sämtliche
Erträge als abgegolten.
1.5.7.4. Prämiengewährung für Zukunftsvorsorgen
Für die Abwicklung finden jeweils die LStR 2002 Rz
1376, Rz 1377, Rz 1382, Rz 1393, Rz 1387 bis Rz 1389 und Rz 1390 Anwendung. Die
Prämie beträgt 5,5% zuzüglich des gemäß
§ 108 Abs. 1 EStG 1988 festgestellten Prozentsatzes der in
einem Kalenderjahr angefallenen Beiträge.
Keine Prämie steht für folgende Beiträge
zu:
- Beiträge, die 1,53% des sechsunddreißigfachen der im Kalenderjahr gemäß § 45 Abs. 1 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage übersteigen.
- Beiträge, die ab Bezug einer gesetzlichen Alterspension (LStR 2002 Rz 1385) getätigt werden.
- Beiträge für Zukunftsvorsorgen, die einen der Punkte der allgemeinen Vorschriften (Rz 25) nicht erfüllen.
1.5.7.5. Rechtsfolgen bei Tod des Inhabers eines Anteils an einem Pensionsinvestmentfonds, der als Zukunftsvorsorge ausgestaltet ist.
Verstirbt der Anteilinhaber eines Pensionsinvestmentfonds,
der als Zukunftsvorsorge ausgestaltet ist, treten - soweit nicht Rz
34 Anwendung findet - grundsätzlich die in Rz
31 beschriebenen Rechtsfolgen der Nachversteuerung im Zeitpunkt der
Einantwortung ein. Die Einbehaltung der nachzuerhebenden Prämien und
Steuern haben die in EStR 2000 Rz 7718 genannten Institutionen im Zeitpunkt
der Vorlage der Einantwortungsurkunde vorzunehmen.
Die Nachversteuerung unterbleibt jedoch, wenn der Erbe
innerhalb von sechs Monaten nach der Einantwortung eine Vereinbarung
abschließt, die vorsieht, dass er in die Restlaufzeit der Bindungsfrist
von mindestens 10 Jahren eintritt. Weitere Beitragszahlungen durch den Erben
sind nicht erforderlich. Werden Beiträge geleistet, sind diese
prämienbegünstigt, sofern der Erbe die allgemeinen Voraussetzungen
hiefür erfüllt.
1.5.7.6. Übertragung von bestehenden Anteilscheinen von Pensionsinvestmentfonds in eine Zukunftsvorsorge
Bis zum 31. Dezember 2004 steht gemäß
§ 108i Abs. 2 EStG 1988 letzter Satz der
Übertragung von Anteilscheinen an bestehenden Pensionsinvestmentfonds an
eine Zukunftsvorsorge ein bestehender unwiderruflicher Auszahlungsplan
gemäß
§ 23g Abs. 2 InvFG 1993 und
§ 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung des BMF über
Pensionsinvestmentfonds nicht entgegen. Mit der Übertragung ist ein
Verfügungsverzicht für mindestens 10 Jahre - beginnend ab der
Übertragung - abzugeben.