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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009
gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel VI Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
- Kapitel 1 Summarische Eingangsanmeldung
- Abschnitt 2 Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung
Artikel 183a
(1) Die im Rahmen eines Versandverfahrens angegebenen Daten dürfen unter folgenden Voraussetzungen für eine summarische Eingangsanmeldung verwendet werden:
a) Die Waren werden in einem Versandverfahren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht;
b) die Versanddaten werden mit Hilfe von Informationstechnologie und Computernetzen ausgetauscht;
c) die Daten enthalten alle für eine summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben.
(2) Sofern die Versanddaten mit den erforderlichen Angaben innerhalb der betreffenden Fristen des Artikels 184a ausgetauscht werden, so gelten die Anforderungen des Artikels 183 als erfüllt, auch wenn die Waren in einem nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Gebiet in das Versandverfahren übergeführt worden sind.