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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0017-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 30.04.2016

VB-0100, Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren

  • 2. Bewilligung

 

2.3. Anschreibeverfahren

2.3.1. Bewilligung

Bei der Bewilligung zum Anschreibeverfahren (Artikel 263 ZK-DVO) für Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, ist gemäß Artikel 264 Abs. 1 ZK-DVO sicherzustellen, dass eine wirksame Überwachung der Beachtung der Verbote und Beschränkungen gewährleistet ist. Es ist daher erforderlich, in die Bewilligung entsprechende Auflagen aufzunehmen. Sofern in einer Rechtsvorschrift oder in einer einschlägigen Arbeitsrichtlinie für das Anschreibeverfahren besondere Regelungen vorgesehen sind, sind diese als Auflagen zu übernehmen. In allen anderen Fällen ist vor der Bewilligungserteilung im Wege des Bundesministeriums für Finanzen das Einvernehmen mit dem für die Verbote und Beschränkungen zuständigen Ressort herzustellen.