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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
- Kapitel 2 Zollverfahren
- Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- G. Passive Veredelung
- III. Durchführung des Verfahrens
Artikel 153
Besteht der Veredelungsvorgang in der Ausbesserung von Waren der vorübergehenden Ausfuhr und erfolgt diese Ausbesserung gegen Entgelt, so wird die teilweise Befreiung von Einfuhrabgaben nach Artikel 145 berechnet, indem der Betrag der zu erhebenden Abgaben anhand der für die Veredelungserzeugnisse im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr maßgebenden Bemessungsgrundlagen ermittelt und als Zollwert ein Betrag in Höhe der Ausbesserungskosten zugrunde gelegt wird, vorausgesetzt, dass diese Kosten die einzige Leistung des Bewilligungsinhabers darstellen und nicht durch eine Verbundenheit zwischen Bewilligungsinhaber und Veredler beeinflusst sind.
Abweichend von Artikel 151 kann nach dem Ausschussverfahren festgelegt werden, in welchen Fällen und unter welchen besonderen Voraussetzungen die Waren nach einer passiven Veredelung unter Anwendung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften auf die Veredelungskosten in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden können.