Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0032-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 18.05.2008

VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht

2. Grenztierärztliche Kontrolle

2.1. Kontrollpflichtige Waren

(1) Die im Warenkatalog (Anlage 1) angeführten Waren unterliegen der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt bei der Einfuhr (siehe Abschnitt 2.2.) und bei der Durchfuhr (siehe Abschnitt 2.3.) Die Grenztierärzte sind berechtigt, auch andere Waren hinsichtlich der Einhaltung veterinärrechtlicher Vorschriften zu kontrollieren.

(2) Die Kontrolle durch den Grenztierarzt ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscode "70900" zu beantragen.