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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2009

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
  • Kapitel 3 Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
  • Abschnitt 1 Freizonen und Freilager
  • C. Verfahren in Freizonen oder Freilagern
Artikel 176

(1) Wer in einer Freizone oder einem Freilager eine Tätigkeit im Bereich der Lagerung, der Be- oder Verarbeitung oder des Kaufs oder Verkaufs von Waren ausübt, muss in der von den Zollbehörden zugelassenen Form Bestandsaufzeichnungen führen. Die Waren sind beim Verbringen in die Räumlichkeiten dieser Person in die Bestandsaufzeichnung aufzunehmen. Die Bestandsaufzeichnung muss den Zollbehörden ermöglichen, die Waren festzustellen, und muss die Warenbewegungen erkennen lassen.

(2) Im Falle der Umladung von Waren innerhalb einer Freizone müssen die entsprechenden Papiere zur Verfügung der Zollbehörden gehalten werden. Eine kurzzeitige Lagerung im Zusammenhang mit einer solchen Umladung gilt als Teil der Umladung.