Richtlinie des BMF vom 01.09.2008, BMF-010311/0091-IV/8/2008 gültig von 01.09.2008 bis 19.04.2009

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

  • Anhänge III und IV der EG-VerbringungsV

Anhang IIIIV - Gelbe Abfallliste
(Liste (von Abfällen,5* die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen)

Teil I

Unabhängig davon, ob gewisseFolgende Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind, dürfen sie nicht als Abfälle der Gelben Liste befördert werden, falls sie mit anderen Materialien in einem Ausmaß kontaminiert sind, dass a) sie die mitunterliegen dem Abfall verbundenen Risiken soweit erhöhen, dass sie auf dieVerfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 8.3. Rote Liste gesetzt werden müssten, oder b) die umweltverträgliche Verwertung des Abfalls unmöglich geworden ist.:

In Anlage II des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle, und zwar:

Y46

Haushaltsabfälle, sofern sie nicht als Einzeleintrag in Anhang III entsprechend eingestuft sind.

Y47

Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen.

In Anlage VIII des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle, und zwar:

AA. A1 METALLE UND METALLHALTIGE ABFÄLLE

AA 010A1010

ex

2619 00

Schlacken, ZunderMetallabfälle und andere Abfälle ausvon Legierungen mit einem der Eisen- und Stahlherstellung (folgenden Elemente:6**)

  • Antimon
  • Arsen
  • Beryllium
  • Cadmium
  • Blei
  • Quecksilber
  • Selen
  • Tellur
  • Thallium

jedoch ausgenommen die in Anhang III (Grüne Abfallliste) unter B1020 ausdrücklich aufgeführten Abfälle.

AA 020

ex

2620 19

Zinkhaltige Aschen und Rückstände (**)

AA 030

 

2620 20

Bleihaltige Aschen und Rückstände (**)

AA 040

ex

2620 30

Kupferhaltige Aschen und Rückstände (**)

AA 050

ex

2620 40

Aluminiumhaltige Aschen und Rückstände (**)

AA 060

ex

2620 50

Vanadiumhaltige Aschen und Rückstände (**)

AA 070

 

2620 90

Aschen und Rückstände (**), die Metalle oder Metallverbindungen enthalten, anderweitig nicht angegebene oder einbezogene Metalle oder Metallverbindungen enthaltende Aschen und Rückstände

AA 080A1020

ex

8112 91

Thalliumhaltige Abfälle, Schrott und Rückstände (**)ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:

  • Antimon; Antimonverbindungen
  • Beryllium; Berylliumverbindungen
  • Cadmium; Cadmiumverbindungen
  • Blei; Bleiverbindungen
  • Selen; Selenverbindungen
  • Tellur; Tellurverbindungen

AA 090A1030

exAbfälle, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:

  • Arsen; Arsenverbindungen
  • Quecksilber; Quecksilberverbindungen
  • Thallium; Thalliumverbindungen

2804 80

Arsenabfälle und Rückstände (**)

AA 100A1040

ex

2805 40

Quecksilberabfälle und Rückstände (**)Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten:

  • Metallcarbonyle
  • Chrom(VI)-Verbindungen

AA 110A1050

Galvanikschlämme

 

Anderweitig nicht angegebene oder einbezogene Rückstände aus der Aluminiumoxidproduktion

AA 120

 

 

Galvanisierungsschlamm

AA 130A1060

 

 

Flüssigkeiten aus demBeim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle

AA 140A1070

 

 

LaugenrückständeLaugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit, Göthit usw.

AA 150A1080

 

 

Feste EdelmetallrückständeAbfälle von in Anhang III (Grüne Abfallliste) nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Spuren von anorganischen CyanidenBlei und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen

AA 160

 

 

Asche, Schlamm, Staub und andere Rückstände von Edelmetallen wie:

AA 161A1090

 

 

  • Asche aus der Verbrennung von gedruckten Schaltkreisen

Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht

A1100

Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen

A1110

Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer

A1120

Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer

A1130

Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen

A1140

Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren

AA 162A1150

 

 

  • Asche aus der Verbrennung von photographischen Filmen

Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Anhang III (Grüne Abfallliste) (7) aufgeführt sind

AA 170A1160

 

 

  • Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert

Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert

AA 180A1170

 

 

  • Andere Batterien und Akkumulatoren als Bleibatterien, ganz oder zerkleinert, sowie Abfälle und Schrott aus der Herstellung von Batterien und Akkumulatoren, anderweitig weder erwähnt noch einbezogen

Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Batterien bestehen. In Anhang III (Grüne Abfallliste) nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengenenthalten, dass sie dadurch gefährlich werden

AA 190A1180

 

8014 20

  • Brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Kontakt mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren.

Dieser Eintrag gilt nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010, GC020 und GG040 in Teil II von Anhang III (Grüne Abfallliste), sofern zutreffend.

A1190

Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB (8), Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder andere in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen

AB. A2 ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ANORGANISCHEN STOFFENBESTANDTEILEN,
EVENTUELL MIT METALLENDIE METALLE ODER ORGANISCHEN STOFFEN STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN

AB 010

 

2621 00

Anderweitig nicht erwähnte oder eingeschlossene Schlacken, Aschen und Rückstände (7*)

AB 020

 

 

Rückstände aus der Verbrennung von kommunalen Abfällen und Hausmüll

AB 030

 

 

Andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen

AB 040A2010

ex

7001 00

Glasabfälle aus Kathodenstrahlröhren und anderem aktiviertem Glasoder sonstigen beschichteten Gläsern

AB 050A2020

exAbfälle von anorganischen - flüssigen oder schlammförmigen - Fluorverbindungen, jedoch mit Ausnahme der in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle

2529 21

Calciumfluoridschlämme

AB 060A2030

 

 

Andere anorganische FluorverbindungenAbfälle von Katalysatoren, jedoch mit Ausnahme der in flüssigerAnhang III Form oder als Schlamm(Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle

AB 070

 

 

Gießereisand

AB 080A2040

 

 

Verbrauchte KatalysatorenBei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, die nichtwenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der grünen Liste aufgeführt sindin Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B2080)

AB 090A2050

Asbestabfälle (Staub und Fasern)

 

Aluminiumhydratabfälle

AB 100

 

 

Aluminiumoxidabfälle

AB 110

 

 

Basische Löschungen

AB 120A2060

 

 

AnderweitigDieser Eintrag gilt nicht aufgeführte oder eingeschlossene anorganische Halogenidverbindungen; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010, GC020 und GG040 in Teil II von Anhang III (Grüne Abfallliste), sofern zutreffend.

AB 130

 

 

Sandstrahlrückstände

AB 140

 

 

Bei industriellen chemischen Verfahren anfallender Gips

AB 150

 

 

Nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

AC. A3 ABFÄLLE AUS VORWIEGEND ORGANISCHE STOFFE ENTHALTENDE ABFÄLLEN BESTANDTEILEN,
EVENTUELL VERMISCHT MIT METALLEN UND DIE METALLE ODER ANORGANISCHEN STOFFEN STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN

AC 010A3010

ex

2713 90

RückständeAbfälle aus der Herstellung/ oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen aus Erdöl, mit Ausnahme verbrauchter Anoden

AC 020

 

 

Bituminöses anderweitig nicht angegebenes oder einbezogenes Material (Asphaltabfall)

AC 030A3020

 

 

RückstandsöleMineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind

AC 040A3030

 

 

SchlammAbfälle, die Schlämme von verbleitem BenzinAntiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind

AC 050A3040

 

 

HeizflüssigkeitAbfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten

AC 060

 

 

Hydraulikflüssigkeit

AC 070

 

 

Bremsflüssigkeit

AC 080

 

 

Frostschutzmittel

AC 090A3050

 

 

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder von Leimen und KlebstoffenLeimen/Klebstoffen, mit Ausnahme der in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B4020)

AC 100A3060

exNitrocelluloseabfälle

3915 90

Nitrocellulose

AC 110A3070

 

 

PhenoleAbfälle von Phenolen und phenolhaltige VerbindungenPhenolverbindungen, einschließlich Chlorphenole,n in flüssiger Form von Flüssigkeiten oder als SchlammSchlämmen

AC 120A3080

Etherabfälle, mit Ausnahme der in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle

 

Polychlornaphthalin

AC 130A3090

Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B3100)

 

Ether

AC 140A3100

 

 

Triäthylamin-KatalysatorenSchnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur ZubereitungHerstellung von Gießereisand verwendet werdenLederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B3090)

AC 150

 

 

Fluorchlorkohlenwasserstoffe

AC 160

 

 

Halone

AC 170

 

 

Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz

AC 180

ex

4110 00

Lederstaub, Lederasche, Lederschlamm und Ledermehl

AC 190A3110

 

 

RückständeAbfälle aus der Abwrackung von Kraftfahrzeugen Pelzverarbeitung, die Chrom(leichtes Mahlgut: PlüschVI)-Verbindungen, Stoff, KunststoffabfälleBiozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), ...B3110)

AC 200A3120

FLUFF - Schredderleichtfraktion

 

Organische Phosphorverbindungen

AC 210A3130

Abfälle von phosphororganischen Verbindungen

 

Nichthalogenhaltige Lösungsmittel

AC 220A3140

Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen die in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle

 

Halogenhaltige Lösungsmittel

AC 230A3150

 

 

Halogenhaltige oder nichthalogenhaltige wasserfreie Destillationsrückstände, die bei der WiedergewinnungAbfälle von Lösungsmitteln anfallenhalogenierten organischen Lösungsmitteln

A3160

Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln

AC 240A3170

 

 

Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethanen, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)

AC 250A3180

 

 

GrenzflächenaktiveAbfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von ≥ 50 mg/kg (9)

AC 260A3190

Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)

 

Flüssiger Schweinemist; Fäkalien

AC 270A3200

Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B2130)

 

Abwasserschlamm

AD. A4 ABFÄLLE, DIE SOWOHL ANORGANISCHE ALS AUCH
ORGANISCHE STOFFEBESTANDTEILE ENTHALTEN KÖNNEN

AD 010A4010

 

 

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Zubereitung pharmazeutischer ProdukteVerwendung von Arzneimitteln, mit Ausnahme der in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle

A4020

Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d. h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Anlagen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen

AD 020A4030

 

 

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfällen von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten (10) ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind

AD 030A4040

 

 

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Erzeugnissen zur chemischer Holzschutzmittel (11Holzkonservierung)

A4050 12)

 

 

Abfälle, die die nachstehenden aus folgenden Stoffe enthaltenn bestehen, aus ihnen bestehensolche enthalten oder von diesendamit verunreinigt sind:

  • anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide
  • organische Cyanide

AD 040

 

 

  • anorganische Cyanide, ausgenommen feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten

AD 050

 

 

  • organische Cyanide

AD 060A4060

 

 

Gemische und Emulsionen ausAbfälle von Öl/Wasser- und Wasser oder aus KohlenwasserstoffenKohlenwasserstoff/Wassergemischen und Wasser-emulsionen

AD 070A4070

 

 

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, AnstrichfarbenFarben, Lacken und LackenFirnissen, ausgenommen die in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B4010)

AD 080

 

 

Explosionsgefährliche Abfälle, die keinen besonderen Rechtsvorschriften unterliegen

AD 090

 

 

Anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprographischen oder photographischen Materialien

AD 100A4080

 

 

Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbais,explosiver Art (ausgenommen die bei derin Anhang III Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen(Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle)

AD 100A4090

 

 

Abfälle aus Systemen auf anderer als CyanidbaisSäure- oder Laugenabfälle, ausgenommen die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffenin dem entsprechenden Eintrag in Anhang IIIanfallen (Grüne Abfallliste) aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste), B2120)

AD 110

 

 

Säurelösungen

AD 120

 

 

Ionenaustauschharze

AD 130

 

 

Wegwerfphotoapparate, mit Batterien

AD 140A4100

 

 

Anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene Abfälle aus industriellen Anlagen zur AbgasreinigungAbgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Anhang III (Grüne Abfallliste) aufgeführten Abfälle

A4110

Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:

  • alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen
  • alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen

A4120

Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind

A4130

Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen

AD 150A4140

 

 

Als Filter (z. B. BiofilterAbfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum überschritten (13) verwendeteist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, natürlich vorkommende organische Stoffeoder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind

AD 160A4150

 

 

Kommunale AbfälleChemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder HausmüllLehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind

AD 170A4160

ex

2803

VerbrauchteIn Anhang III (Grüne Abfallliste) nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle mit gefährlichen Eigenschaften aus der Verwendung(siehe den diesbezüglichen Eintrag in derAnhang III anorganischen, organischen oder pharmazeutischen Industrie(Grüne Abfallliste), Abwasserbehandlung, Gas- oder Luftreinigung und ähnlichen VerwendungenB2060)

Teil II

Folgende Abfälle unterliegen ebenfalls dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung (siehe Abschnitt 8.3.):

METALLHALTIGE ABFÄLLE

AA010

 

2619 00

Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung (14)

AA060

 

2620 50

Vanadiumhaltige Aschen und Rückstände (15)

AA190

 

ex

8104 20

8104 30

brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren.

VORWIEGEND ANORGANISCHE STOFFE ENTHALTENDE ABFÄLLE,
EVENTUELL VERMISCHT MIT METALLEN UND ORGANISCHEN STOFFEN

AB030

 

 

andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen

AB070

 

 

Gießereisand

AB120

ex

ex

2812 90

3824

anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene anorganische Halogenidverbindungen

AB130

 

 

Sandstrahlrückstände

AB150

ex

3824 90

nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

VORWIEGEND ORGANISCHE STOFFE ENTHALTENDE ABFÄLLE,
EVENTUELL VERMISCHT MIT METALLEN UND ANORGANISCHEN STOFFEN

AC060

ex

3819 00

Hydraulikflüssigkeit

AC070

ex

3819 00

Bremsflüssigkeit

AC080

ex

3820 00

Frostschutzmittel

AC150

 

 

Fluorchlorkohlenwasserstoffe

AC160

 

 

Halone

AC170

ex

4403 10

Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz

AC250

 

 

Grenzflächenaktive Stoffe

AC260

ex

3101

Flüssiger Schweinemist; Fäkalien

AC270

 

 

Abwasserschlamm

ABFÄLLE, DIE SOWOHL ANORGANISCHE ALS AUCH
ORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN

AD090

ex

3824 90

anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprografischen oder photografischen Materialien

AD100

 

 

Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbais, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen

AD120

ex

ex

3914 00

3915

Ionenaustauschharze

AD150

 

 

als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (z. B. Biofilter)

VORWIEGEND ANORGANISCHE STOFFE ENTHALTENDE ABFÄLLE,
EVENTUELL VERMISCHT MIT METALLEN UND ORGANISCHEN STOFFEN

RB020

ex

6815

Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest

 

  • 5

    (*) Falls möglich, wird neben dem Eintrag die Codenummer des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Code des Harmonisierten Systems) angegeben, das durch das Brüsseler Übereinkommen vom 14. Juni 1983 unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens aufgestellt wurde. Dieser Code kann sich sowohl auf Abfälle als auch auf Waren beziehen. In dieser Verordnung sind nur Abfälle aufgeführt. Deshalb wird der Code - der zur Arbeitserleichterung von Zollbehörden und von anderen Stellen verwendet wird - hier nur zur Hilfe bei der Bestimmung von Abfällen angegeben, die in dieser Verordnung aufgelistet sind und damit unter sie fallen. Dennoch sollten entsprechende offizielle Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens als Anhaltspunkt für die Bestimmung von Abfällen herangezogen werden, die unter allgemeinen Positionen zusammengefasst sind. Die Angabe "ex" weist darauf hin, dass es sich um einen unter einer Position des Harmonisierten Systems speziell aufgeführten Abfall handelt.Der Code in Fettdruck in der ersten Spalte ist der OECD-Code: Er besteht aus zwei Buchstaben (einem für die Liste "Green" (Grün), "Amber" (Gelb) und "Red" (Rot) und einem für die Abfallkategorie A, B, C usw.) und einer Zahl.

  • 6

    (**) Diese Aufzählung umfasst Aschen, Rückstände, Schlacken, Abschöpfgut, Zunder, Stäube, Schlämme und Kuchen, die anderweitig nicht ausdrücklich genannt sind.

  • 7

    ) Es wird darauf hingewiesen, dass der Spiegeleintrag in Anhang III (Grüne Abfallliste) (B1160) keine Ausnahme erwähnt.

  • 8

    ) PCB mit einer Konzentration von ≥ 50mg/kg.

  • 7

    (*) Diese Aufzählung umfasst Aschen, Rückstände, Schlacken, Abschöpfgut, Zunder, Stäube, Schlämme und Kuchen, die anderweit nicht ausdrücklich genannt sind.

  • 9

    ) Der Grenzwert von 50 mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (z. B. 20 mg/kg).

  • 10

    ) "Verfallsdatum überschritten" bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.

  • 11

    ) Dieser Eintrag schließt mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein.

  • 12

    ) Der Eintrag A4050 des Basler Übereinkommens umfasst auch verbrauchte Tiegelauskleidungen aus der Aluminiumschmelze, da diese anorganische Cyanide (Y33) enthalten. Wurden die Cyanide zerstört, so werden verbrauchte Tiegelauskleidungen dem Eintrag AB120 in Teil II des Anhangs IV (Gelbe Abfallliste) zugeordnet, da sie anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid (Y32) enthalten.

  • 13

    ) "Verfallsdatum überschritten" bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.

  • 14

    ) Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Asche, Rückstand, Schlacke, Krätze, Abschaum, Zunder, Staub, Schlamm und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

  • 15

    ) Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Asche, Rückstand, Schlacke, Krätze, Abschaum, Zunder, Staub, Schlamm und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich aufgeführt sind.