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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
Titel VII Zollanmeldung - Normales Verfahren
Kapitel 1 Schriftliche Zollanmeldung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 198
(1) Enthält eine Zollanmeldung mehrere Warenpositionen, so gelten die Angaben zu jeder einzelnen Warenposition als eigene Zollanmeldung.
(2) Als eine einzige Ware gelten die Bestandteile von Industrieanlagen, die in einem Code der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind.