Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Anhang 15 Teil II Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Kapitel 41-50

HS-Code

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die den Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

oder

(4)

ex Kapitel 41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware


ex 4102

Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart

Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen


4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten aber nicht zugerichtet

Nachgerben von vorgegerbtem Leder

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware


4107, 4112 und 4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4104 bis 4113


ex 4114

Lackleder und folien-kaschierte Lackleder, metallisierte Leder

Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4106, 4107, 4112 oder 4113, wenn sein Wert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet


Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware


ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware


ex 4302

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:




  • in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen



  • andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen


4303

Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302


ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware


ex 4403

Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit


ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden


ex 4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

An den Kanten verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden


ex 4409

Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:




  • geschliffen oder an den Enden verbunden

Schleifen oder an den Enden verbinden



  • gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren


ex 4410

bis

ex 4413

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren


ex 4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern


ex 4416

Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz

Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet


ex 4418

  • Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln ("shingles" and "shakes") verwendet werden



  • gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren


ex 4421

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409


ex Kapitel 45

Kork und Korkwaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware


4503

Waren aus Naturkork

Herstellen aus Kork der Position 4501


Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware


Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware


ex Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware


ex 4811

Papier und Pappe, nur liniert oder kariert

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47


4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47


4817

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

Herstellen

  • aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und
  • bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 4818

Toilettenpapier

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47


ex 4819

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

Herstellen

  • aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und
  • bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 4820

Briefpapierblöcke

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet


ex 4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47


ex Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware


4909

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911


4910

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:




  • Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht

Herstellen

  • aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und
  • bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet


  • andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911


ex Kapitel 50

Seide, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware


ex 5003

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide


5004

bis

ex 5006

Seidengarne, Schappseidengarne oder Bourretteseidengarne

Herstellen aus(7)

  • Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,
  • anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,
  • chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
  • Vormaterialien für die Papierherstellung

5007

Gewebe aus Seide, Schappseide oder Bouretteseide:




  • in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen(7)



  • andere

Herstellen aus(7)

  • Kokosgarnen,
  • natürlichen Fasern,
  • synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,
  • chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
  • Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet


(7) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.