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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0300, Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz
0. Einführung
0.1. Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr (einschließlich der Durchfuhr) von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Obst, Holz, Saatgut, Erde und Kompost anzuwendenden Beschränkungen sind:
1.das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 2011), BGBl. I Nr. 10/2011;
2.die Verordnung über Maßnahmen gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzverordnung 2011), BGBl. II Nr. 299/2011;
3.die gemäß § 49 Abs. 3 Z 3 Pflanzenschutzgesetz 2011 als Bundesgesetz weiter geltende Verordnung über Eintrittstellen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 (Eintrittstellen-Verordnung 2004), BGBl. II Nr. 186/2004;
4.die gemäß § 49 Abs. 3 Z 5 Pflanzenschutzgesetz 2011 als Bundesgesetz weiter geltende Verordnung über die Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung der amtlichen Maßnahmen nach dem 3. und 4. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 1995 (Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung), BGBl. II Nr. 195/2007;
5.die Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft;
6.das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. L 114 vom 30.4.2002, S 132.
0.2. Grundsätzliches
In dieser Arbeitsrichtlinie werden jene Beschränkungen behandelt, die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr (einschließlich der Durchfuhr) von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Obst, Holz, Saatgut, Erde und Kompost anzuwenden sind. Die von den besonders geschulten Zollorganen bei der gemäß § 2 ZollR-DV 2004 übertragenen phytosanitären Einfuhrkontrolle zu beachtenden Vorschriften sind in der internen Findok enthalten, und zwar
- in der BAES-Leitlinie zur Durchführung der phytosanitären Importkontrolle (VB-0300 BAES Leitlinie) und
- in der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz - interne Richtlinie zu VB-0300 (VB-0300 intern).
0.3. Innergemeinschaftlicher Verkehr
Im innergemeinschaftlichen Verkehr bestehen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Obst, Holz, Saatgut, Erde und Kompost keine von den Zollorganen zu überwachenden Verbote und Beschränkungen.