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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
  • Kapitel 2 Zollverfahren
  • Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • C. Zolllager
Artikel 106

(1) Sofern ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und die zollamtliche Überwachung dadurch nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden zulassen, dass

a) andere als die in Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Gemeinschaftswaren in den Räumlichkeiten des Zolllagers gelagert werden;

b) Nichtgemeinschaftswaren in den Räumlichkeiten des Zolllagers im Verfahren der aktiven Veredelung unter den für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen veredelt werden. Die Förmlichkeiten, die in einem Zolllager entfallen können, werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;

c) Nichtgemeinschaftswaren in den Räumlichkeiten des Zolllagers im Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung unter den für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen umgewandelt werden. Die Förmlichkeiten, die in einem Zolllager entfallen können, werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt.

(2) In den Fällen nach Absatz 1 liegt keine Überführung in das Zolllagerverfahren vor.

(3) Die Zollbehörden können verlangen, dass die Waren nach Absatz 1 in der in Artikel 105 genannten Bestandsaufzeichnung erfasst werden.