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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1370, Arbeitsrichtlinie Vorübergehende Verwendung
Anhang 2: RICHTLINIEN ZUR BEWILLIGUNGSERTEILUNG
Allgemeines
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, gelten die Ausführungen im Merkblatt zum Bewilligungsantrag/Vorübergehende Verwendung sinngemäß. Die Bewilligung ist ausschließlich mittels der auf Formularbasis (Formulartextfelder, Kontrollkästchen, Dropdownfelder) auszufüllenden Standardsetvorlage auszustellen. Bei den Tabellen kann die Zahl der Positionszeilen verändert werden.
Trifft ein Punkt der Bewilligung nicht zu, ist "entfällt" zu vermerken. Sofern erforderlich, können der Bewilligung Anlagen, die ergänzende Anordnungen enthalten, angeschlossen werden. Insbesondere bei grenzüberschreitenden, einzigen Bewilligungen sind ergänzende Anordnungen im Hinblick auf den Sprachaspekt jedoch nach Möglichkeit auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Vorgefertigte Textpassagen (Hinweise, Anordnungen), die nicht zutreffen, sind zu löschen.
Bewilligungsnummer
Die entsprechende Aktenzahl (Bescheidzahl) wird aus der Anfangsdialogmaske übernommen.
1 Bewilligungsinhaber, FA-/St.Nr.
siehe Merkblatt
1a Dieser Bescheid bezieht sich auf Ihren Antrag
vom:
(TT.MM.JJJJ)
Bezugsnr.:
ggf. firmeninterne Aktenzahl, Referenznummer, Zeichen, usw. des Antrages
2 Zollverfahren
siehe Merkblatt
3 Art der Bewilligung
siehe Merkblatt
4 Zusatzblätter
siehe Merkblatt
5 Ort und Art der Buchhaltung/Aufzeichnungen
Wenn die Besonderheit der VV es erfordert, ist folgendes festzulegen:
- Art und Umfang der Aufzeichnungen (Mindesterfordernisse)
- Ort (Anschrift), an dem die Aufzeichnungen geführt werden
- ggf. Anerkennung der Buchhaltung als Aufzeichnungen
6 Geltungsdauer der Bewilligung
6 a
Beginn der Geltungsdauer (TT.MM.JJJJ)
Soll die Bewilligung nicht rückwirkend erteilt werden, ist das Approbationsdatum anzugeben. Bei rückwirkender Erteilung darf der Rückwirkungszeitraum nicht länger als ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung betragen. Auch bei rückwirkender Erteilung dürfen die im Art. 507 ZK-DVO genannten höchstzulässigen Geltungsdauern nicht überschritten werden.
6 b
Anzugeben ist der Tag, an dem die Geltungsdauer der Bewilligung endet (TT.MM.JJJJ). Zu beachten sind die im Art. 507 ZK-DVO genannten höchstzulässigen Geltungsdauern.
7 Waren, die in das Zollverfahren übergeführt werden sollen
siehe Merkblatt
8 Veredelungserzeugnisse (entfällt)
9 Einzelheiten der geplanten Vorgänge
Ablaufbeschreibung
Die im Antrag dargelegte Ablaufbeschreibung ist in möglichst geraffter Form wiederzugeben
Ort(e) der Verwendung
siehe Merkblatt
Sonstiges
siehe Merkblatt
10 Wirtschaftliche Voraussetzungen
siehe Merkblatt.
11 Zollstellen
siehe Merkblatt.
Gegebenenfalls ist Art. 161 Abs. 5 ZK zu beachten
12 Nämlichkeitsmittel
siehe Merkblatt
13 Frist für die Beendigung (in Monaten)
Die Frist ist in Monaten anzugeben.
Besondere Modalitäten
Sofern beantragt, ist mittels Dropdown-Feld die verfügbare Option auszuwählen.
14 Vereinfachte Verfahren
siehe Merkblatt
15 Beförderung
Verfügbare Beförderungsmodalitäten:
1 = Beförderung ohne Förmlichkeiten zwischen den verschiedenen in der beantragten Bewilligung angegebenen Orten (ist immer zu bewilligen!)
2 = Beförderung von der Zollstelle für die Überführung in das Zollverfahren zum Betrieb des Antragstellers oder Wirtschaftsbeteiligten oder zum Ort ihrer Verwendung oder Verarbeitung im Rahmen der Zollanmeldung zur Überführung in das Zollverfahren (ist immer zu bewilligen!)
3 = Beförderung zur Ausgangszollstelle im Hinblick auf die Wiederausfuhr im Rahmen des Zollverfahrens (ist immer zu bewilligen; dem Verfahrensinhaber steht es jedoch immer frei, die VV bereits durch Ausfuhr oder Wiederausfuhr und Überführung in ein externes Versandverfahren bei einer Innerlandszollstelle zu beenden.)
4 = Beförderung von einem Inhaber zum anderen gemäß Anhang 68. Im Feld 16 ist das gewünschte Verfahren nach Anhang 68 anzugeben (kann bewilligt werden, sofern ein Anschlussverfahren ohne Einbindung einer Beendigungs-/Überführungszollstelle angestrebt wird)
5 (entfällt)
6 (entfällt)
16 Zusätzliche Angaben
Sicherheit
Hier ist über eine ggf. zu leistende Sicherheit bzw. über eine Abstandnahme von der Sicherheitsleistung für die Einfuhrabgaben und/oder die sonstigen Eingangsabgaben (zB EUSt) abzusprechen. Wird eine Sicherheit eingehoben, sind die näheren Modalitäten (geldwirksame, geldunwirksame Sicherheit, Zahlungsaufschubkonto, Bürgschaft, usw.) festzulegen.
Verantwortlicher Sachbearbeiter
Sonstiges
Hier sind ergänzende Anordnungen zu treffen, soweit diese für die Überwachung des Verfahrens für zweckmäßig erachtet werden, insbesondere
- besondere Überwachungsmaßnahmen
- Anordnung besonderer Mitteilungspflichten
- Festlegung der An- bzw. Abschreibemodalitäten (zB Ergänzungsblatt VV) im Zuge der Abfertigung
Zusätzliche Anordnungen können auch in einer Anlage getroffen werden.
Begründung
Wird der Antrag abweichend festgesetzt, ist die Entscheidung zu begründen.
17 Unterschrift, Name, Datum, Dienststempel
Unterschrift des ausstellenden Zollorgans, Name in Druckschrift, Datum und Amtsstempel. Bei Verwendung eines Zusatzblattes ist nur das Zusatzblatt zu unterfertigen und die makrogesteuerten Angaben im Feld 17 wieder zu löschen.