Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0086-IV/7/2014 gültig von 01.07.2014 bis 30.09.2014

UP-8000, Arbeitsrichtlinie Überseeische Länder und Gebiete

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3700.

2. Anwendungsbereich

Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem ÜLG haben.

Räumlich findet das Assoziationsabkommen auf folgende ÜLG Anwendung:

  • Anguilla
  • Aruba
  • Britische Jungferninseln
  • Britisches Territorium in der Antarktis
  • Britisches Territorium im Indischen Ozean
  • Falklandinseln
  • Französisch-Polynesien
  • Französische Süd- und Antarktisgebiete
  • Grönland
  • Kaimaninseln
  • Montserat
  • Neukaledonien und Nebengebiete
  • Niederländische Antillen:
  • Bonaire, Curacao, Saba, St. Eustatius, St. Maarten
  • Pitcairninseln
  • Saint-Barthélemy
  • St. Helena, Ascension, Tristan da Cunha
  • St. Pierre und Miquelon
  • Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln
  • Turks- und Caicosinseln
  • Wallis und Futuna

Der räumliche Anwendungsbereich des Übersee-Assoziationsbeschlusses umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören.

Art. 3 des Ursprungsprotokolls (ab Seite 38 des Anhang VI des Übersee-Assoziationsbeschlusses) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe Abschnitt 5.4.).