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Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0086-IV/7/2014
gültig von 01.07.2014 bis 30.09.2014
UP-8000, Arbeitsrichtlinie Überseeische Länder und Gebiete
Beachte
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Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3700.
2. Anwendungsbereich
Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem ÜLG haben.
Räumlich findet das Assoziationsabkommen auf folgende ÜLG Anwendung:
- Anguilla
- Aruba
- Britische Jungferninseln
- Britisches Territorium in der Antarktis
- Britisches Territorium im Indischen Ozean
- Falklandinseln
- Französisch-Polynesien
- Französische Süd- und Antarktisgebiete
- Grönland
- Kaimaninseln
- Montserat
- Neukaledonien und Nebengebiete
- Niederländische Antillen:
- Bonaire, Curacao, Saba, St. Eustatius, St. Maarten
- Pitcairninseln
- Saint-Barthélemy
- St. Helena, Ascension, Tristan da Cunha
- St. Pierre und Miquelon
- Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln
- Turks- und Caicosinseln
- Wallis und Futuna
Der räumliche Anwendungsbereich des Übersee-Assoziationsbeschlusses umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören.
Art. 3 des Ursprungsprotokolls (ab Seite 38 des Anhang VI des Übersee-Assoziationsbeschlusses) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe Abschnitt 5.4.).