Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Richtlinie des BMF vom 03.09.2020, 2020-0.563.250
gültig ab 03.09.2020
UP-7100, Arbeitsrichtlinie Japan
2. Anwendungsbereich
Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in Japan haben.
Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staates, dem sie gehören.
Art. 3.3. des Ursprungsprotokolls enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "Fischereifahrzeuge und Fabriksschiffe einer Vertragspartei" (siehe Abschnitt 5.4.).