Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
Teil IV. Zollschuld
Titel III Erhebung des
Zollschuldbetrags
Artikel 868
Die Mitgliedstaaten können von der
buchmäßigen Erfassung von Beträgen unter 10 ECU absehen.
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben von weniger als 10 ECU je
Einzelfall werden nicht nacherhoben.