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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 21.03.2015, BMF-010313/0254-IV/6/2015 gültig von 21.03.2015 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IV Warenursprung
  • Kapitel 2 Präferenzieller Ursprung
  • Abschnitt 1 Allgemeines Präferenzsystem
  • Unterabschnitt 5 Ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers geltende Verfahren bei der Ausfuhr aus dem begünstigten Land und aus der Europäischen Union
Artikel 92
(1) Um in das Verzeichnis der registrierten Ausführer aufgenommen zu werden, stellen die Ausführer einen Antrag bei der zuständigen Behörde des begünstigten Landes, aus dem die Waren ausgeführt werden sollen und als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten oder in denen sie einer Verarbeitung unterzogen wurden, welche die Bedingungen des Artikels 86 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder des Artikels 86 Absatz 6 Buchstabe a nicht erfüllt. Der Antrag ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anhang 13c zu stellen und muss alle darin verlangten Angaben enthalten. (2) Um in das Verzeichnis der registrierten Ausführer aufgenommen zu werden, stellen die in einem Mitgliedstaat ansässigen Ausführer oder Wiederversender von Waren auf dem Vordruck gemäß Anhang 13c einen Antrag bei den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats. (3) Ausführer werden für die Zwecke der Ausfuhr im Rahmen des Allgemeinen Zollpräferenzsystems der Union, Norwegens und der Schweiz sowie der Türkei, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, gemeinsam registriert. Die zuständigen Behörden des begünstigen Landes teilen dem Ausführer für die Ausfuhr im Rahmen von APS-Systemen der Union, Norwegens und der Schweiz sowie der Türkei, sobald dieses Land bestimmte Bedingungen erfüllt, eine Nummer als registrierter Ausführer zu, sofern diese Länder das Land, in dem die Registrierung stattgefunden hat, als begünstigtes Land anerkannt haben. (4) Der Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer muss alle in Anhang 13c genannten Angaben enthalten. (5) Die Registrierung ist ab dem Zeitpunkt gültig, zu dem die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats einen vollständig ausgefüllten Registrierungsantrag gemäß Absatz 4 erhalten. (6) Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats teilen dem Ausführer oder gegebenenfalls dem Wiederversender von Waren die Nummer des registrierten Ausführers, die diesem Ausführer oder Wiederversender von Waren zugeteilt wurde, und den Zeitpunkt, ab dem die Registrierung gültig ist, mit.