Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2008

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
  • Abschnitt 3 Vereinfachungen
  • Unterabschnitt 2 Gesamtbürgschaft und Befreiung von der Sicherheitsleistung
Artikel 384

(1) Für die Kündigung der Gesamtbürgschaft gilt Artikel 348 Absätze 1 und 2 Unterabsatz 1 entsprechend.

(2) Ab dem Tag des Wirksamwerdens des Widerrufs der Bewilligung der Gesamtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung durch die Zollbehörden oder der Kündigung der Bürgschaft durch die Stelle der Bürgschaftsleistung oder durch den Bürgen können vorher ausgestellte Bescheinigungen nicht mehr zur Überführung von Waren in das gemeinschaftliche Versandverfahren verwendet werden; der Hauptverpflichtete hat sie der Stelle der Bürgschaftsleistung unverzüglich zurückzugeben.

(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die näheren Angaben zur Identifizierung der nicht zurückgegebenen noch gültigen Bescheinigungen mit. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

(4) Absatz 3 gilt auch für Bescheinigungen, die als gestohlen, abhanden gekommen oder als gefälscht gemeldet worden sind.