Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .MO-8300, Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Agrarpolitik" (MO-8300)
-
Die Novellierung betrifft die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG
- 7. Besondere Bestimmungen Einfuhr
7.14. MO14 Rohtabak
7.14.1. VO 3478/92 - Prämienregelung
Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für Rohtabak
Die Marktorganisation für Rohtabak umfasst eine Prämienregelung neben Maßnahmen zur Produktionsausrichtung und -regulierung. Die damit zusammenhängenden Agenden fallen in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bzw. Agrarmarkt Austria (AMA).
7.14.1.1. Prämie
Der Rat setzt die Prämie und den zusätzlichen Prämienbetrag je Ernte fest (je kg Tabakblätter, für jede Rohtabakgruppe). Tabakblätter aus Drittländern sind nicht prämienberechtigt.
7.14.1.2. Bedingung für Prämiengewährung
Der Tabak muss aus einem für jede Sorte festgelegten Produktionsgebiet in der Gemeinschaft stammen. Weiters müssen Qualitätsvorschriften eingehalten werden. Der Erzeuger hat die Tabakblätter im Rahmen eines Anbauvertrages (Anbauerklärung) an das Erstverarbeitungsunternehmen zu liefern.
7.14.1.3. Kontrollregelung
Die Anwendung des Prämiensystems ist mit einer Kontrolle vom Ankauf von in der Gemeinschaft erzeugten Tabakblättern bis zu einer Verarbeitungsstufe, die eine Unterscheidung des gewonnenen Tabaks von Tabakblättern erlaubt, verknüpft. Diese Kontrollen erfolgen in Österreich durch die AMA.
7.14.1.4. Durchschrift der Anmeldung
Über Antrag ist bei der Zollabfertigung zum freien Verkehr eine Durchschrift der Zollanmeldung zollamtlich zu bestätigen und dem Anmelder auszufolgen. Auf der Durchschrift ist zusätzlich der vorgesehene Verarbeitungsbetrieb zu vermerken. (Diese Durchschrift dient als Überwachungspapier für die Prämienüberprüfung).