Richtlinie des BMF vom 02.02.2021, 2021-0.081.318 gültig ab 02.02.2021

VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel

  • 7. Strafbestimmungen und Hinweise

7.2. Hinweise

(1) Im Hinblick auf die gesundheitspolitische und volkswirtschaftliche Bedeutung der Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs haben auch die im Abfertigungsdienst der Innerlandszollstellen eingesetzten Beamten zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich nicht genügt, illegal ein- oder ausgeführte Suchtmittel sicherzustellen, sondern dass alles unternommen werden muss, um die Urheber des illegalen Verkehrs zu ermitteln.

(2) Bei Feststellung einer illegalen Suchtmittelsendung ist daher im Rahmen der Möglichkeiten des Abfertigungsbeamten alles zu unternehmen, um zu verhindern, dass vor dem Wirksamwerden der strafrechtlichen Ermittlungen der Aufgriff bekannt wird.