Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel V Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
  • Kapitel 1 Freizonen und Freilager
  • Abschnitt 2 Vorschriften über Freizonen des Kontrolltyps I und Freilager
  • Unterabschnitt 1 Überwachung
Artikel 807

Die aktive Veredelung oder das Umwandlungsverfahren wird für Veredelungserzeugnisse, Umwandlungserzeugnisse oder unveränderte Waren, die sich in einer Freizone oder in einem Freilager befinden, durch die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen der Freizone oder des Freilagers beendet. Der Hinweis auf diese Anschreibung ist in den Aufzeichnungen für die aktive Veredelung oder die Umwandlung zu vermerken.