Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel VII Zollanmeldung - Normales Verfahren
  • Kapitel 3 Mündliche Zollanmeldungen und andere Formen der Willensäusserung
  • Abschnitt 1 Mündliche Zollanmeldungen
Artikel 228

Sind die nach Artikel 225 oder 226 mündlich angemeldeten Waren ein- oder ausfuhrabgabenpflichtig, so stellt die Zollstelle dem Beteiligten eine Quittung über die Entrichtung der geschuldeten Abgaben aus.

Diese Quittung enthält mindestens die folgenden Angaben:

a) die Warenbezeichnung; diese ist so klar zu formulieren, dass die Nämlichkeit der Waren gesichert werden kann; diese Warenbezeichnung kann gegebenenfalls durch die Tarifposition ergänzt werden;

b) den fakturierten Wert und/oder die Angabe der Warenmenge;

c) die erhobenen Abgaben;

d) das Ausstellungsdatum;

e) die Bezeichnung der Behörde, die die Quittung ausgestellt hat.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Muster der zur Durchführung dieses Artikels verwendeten Quittung. Die Kommission gibt diese Muster an die anderen Mitgliedstaaten weiter.