Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2012, BMF-010313/0001-IV/6/2012 gültig von 01.01.2012 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 3 Zollrechtlicher Status der Waren
  • Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 313a

Unter Linienverkehr ist ein Seeverkehrsdienst zu verstehen, in dem die Schiffe Waren nur zwischen Häfen im Zollgebiet der Gemeinschaft befördern und ihre Herkunfts- und Bestimmungshäfen oder gegebenenfalls Zwischenhäfen nicht außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder in einer Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 in einem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft liegen dürfen.